Fachbeitrag 15.07.2014

Schweizer Konten im Erbfall


Häufig gehören auch Vermögenswerte im Ausland zu einer Erbschaft, etwa ein Bankkonto in der Schweiz. Viele Anleger gehen gerne dort zu einer Bank, weil Sie dort ein besonders gutes Gefühl haben, daß ihr Geld sicher angelegt ist. Leider ist das Schweizer Konto für die Erben aber nicht ganz so leicht abzuwickeln. Der deutsche Anleger hat sehr häufig dem zukünftigen Erben eine Bankvollmacht oder Generalvollmacht erteilt, mit der in aller Regel auch über den Tod hinaus Verfügungen möglich sind. Damit wird dann eine Abwicklung des Nachlasses auch ohne Erbschein ermöglicht. Für die Erben ist das eine große Erleichterung: Es geht schneller und spart auch die Gebühren für den Erbschein. Was bei uns in Deutschland einfach geht, ist in der Schweiz aber nicht so leicht umzusetzen: Vollmachten gelten dort nur bis zum Tod, danach müßten die Erben eine neue Vollmacht erteilen. Und damit die Bank in der Schweiz weiß, wer als Erbe dazu berechtigt ist, wird der Erbschein als Legitimationsurkunde verlangt. Aus Sicht der Erben sind Schweizer Konten also um einiges umständlicher abzuwickeln als eine Bankverbindung im Inland.

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Rechtsanwalt
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