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Fachbeitrag 20.05.2014

Schutz der Privatsphäre – Datenlöschung aus Google


Google muss unter Umständen sensible persönliche Daten aus seiner Ergebnisliste löschen, so das Urteil des EuGH. Dadurch werden die Grundrechte der Bürger, besonders das Recht auf Privatsphäre, gestärkt. Die Suchmaschinen müssen Inhalte löschen, wenn es sich um persönliche Daten handelt und die Verbraucher die Löschung gefordert haben. EU-Bürger besitzen also ein „Recht auf Vergessen“ im Internet.

Auslöser war die Klage eines Spaniers. Er sah seine Privatsphäre durch Google verletzt, denn sein Name tauchte in der Ergebnisliste im Zusammenhang mit einer 15 Jahre zurückliegenden Zwangsversteigerung auf. Durch Erscheinen seines Namens in der Ergebnisliste der Suchmaschine sah er seinen Ruf als geschädigt an. Er beantragte die Löschung des Links und zog vor Gericht – mit Erfolg.

Demzufolge können EU-Bürger unter gewissen Voraussetzungen die Entfernung des Links durchsetzen, wenn ihre Persönlichkeitsrechte dadurch verletzt werden und die Daten beispielsweise veraltet oder nicht mehr relevant sind. Dies müssen sie allerdings begründen. Die Verbraucher können sich in Zukunft direkt an den Suchmaschinenbetreiber wenden und die Entfernung ihrer personenbezogenen Links fordern. Dieser wird dann die Begründetheit zunächst prüfen. Sollte der Betreiber nicht kooperieren, können sich die Bürger an Datenschutzbeauftragte oder an Juristen wenden, welche die Angelegenheit für sie vor Gericht durchsetzen.

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Rechtsanwalt
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