Fachbeitrag 07.09.2011

Schulden geerbt – was nun?


Sie haben geerbt und stellen fest, daß die geerbten Schulden die Vermögenswerte des Nachlasses übersteigen? In dieser Situation ist es wichtig, schnell und dennoch mit kühlem Kopf zu entscheiden. Es bieten sich vor allem drei Möglichkeiten an, Ihre persönliche Haftung auszuschließen:

 

1.) Erbausschlagung

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, haften Sie nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Allerdings haben Sie für die Erbausschlagung nur maximal sechs Wochen Zeit, nachdem Sie vom Erbfall und „vom Grund Ihrer Berufung zum Erben“, also vom Testament, Kenntnis haben.  Meistens ist der Termin des Nachlaßgerichts zur Testamentseröffnung der Stichtag für diese Frist. Bis zum Fristende muß die notarielle Ausschlagungserklärung beim Nachlaßgericht eingegangen sein, damit sie rechtzeitig ist.

Aber Vorsicht: Die Erbschaft können Sie auch durch „schlüssiges Verhalten“ annehmen, wodurch die Erbausschlagung unmöglich gemacht wird. Das passiert dann, wenn Sie sich wie ein Erbe verhalten, beispielsweise indem Sie laufende Verträge wie das Zeitungsabonnement des Verstorbenen kündigen. Solange Sie sich vorstellen können, die Erbschaft auszuschlagen, sollten Sie das vorsichtshalber nicht tun. Wer die Erbschaft voreilig angenommen hat, kann nur noch ausnahmsweise durch Anfechtung der Annahme wieder aus der Erbenstellung herauskommen.

Die Erbausschlagung ist für viele aber gar nicht der richtige Weg zur Haftungsbegrenzung. Die meisten Hinterbliebenen möchten nämlich persönliche Erinnerungsstücke des Erblassers haben. Wer die Erbschaft ausschlägt, darf nichts aus der Erbschaft an sich nehmen. Selbst materiell wertlose Familienfotos sind nach der Erbausschlagung tabu, sie gehören dem (Ersatz-)Erben.

Wer einzelne Dinge aus dem Nachlaß haben möchte, ohne für die Schulden zu haften, hat zwei andere Möglichkeiten:

 

2.) Nachlaßinsolvenz

Wenn ein Erbe die Überschuldung des Nachlasses bemerkt und unverzüglich beim Insolvenzgericht ein Nachlaßinsolvenzverfahren beantragt, kann er seine persönliche Haftung ausschließen. Ein Insolvenzverwalter übernimmt dann den Nachlaß zur Regulierung der Schulden. Haftungsbeschränkung tritt aber auch dann ein, wenn das Verfahren „mangels Masse“ gar nicht eröffnet wird. Der Erbe bekommt die Erinnerungsstücke wieder ausgehändigt, die nicht wirtschaftlich verwertbar sind.

 

3.) Nachlaßverwaltung

Der Erbe kann beim Nachlaßgericht die Nachlaßverwaltung beantragen, damit ein Nachlaßverwalter die Verbindlichkeiten erfüllt. Dafür verlangt das Nachlaßgericht in der Regel einen Vorschuß auf die Vergütung des Verwalters. Der Nachlaßverwalter erstellt ein Nachlaßverzeichnis und versucht, alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Wenn die Nachlaßverwaltung abgeschlossen ist, bekommt der Erbe wieder die Verfügungsgewalt über den Nachlaß und erhält die Sachen, die keinen materiellen Wert aber oft einen umso größeren Erinnerungswert haben. Außerdem ist die Haftung des Erben beschränkt, so daß er nicht mit seinem Privatvermögen für geerbte Schulden haftet.

Bei der Entscheidung, welches Verfahren das optimale für Ihre Situation ist, empfiehlt sich die Beratung durch einen im Erbrecht spezialisierten Anwalt. Der Rechtsanwalt kann Sie auch gegenüber dem Gericht und dem Verwalter vertreten, so daß Ihre Rechte optimal ausgeübt werden. Gerade in den Verfahren zur Haftungsbeschränkung kommt es nämlich immer wieder vor, daß übereifrige Verwalter im Interesse der Gläubiger zu viel vom Erben verlangen, bis hin zum „Verkauf“ des Hausrates an die Witwe, die dafür in Wirklichkeit gar nichts bezahlen muß; hier schützt einen in der Praxis nur ein guter Anwalt.

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