Fachbeitrag 17.05.2010

SCHUFA und Scoring


Ein
negativer SCHUFA-Eintrag und ein schlechter Basisscore machen manchem
Verbraucher das Leben schwer:

·        
Kreditkarten
werden gesperrt,

·        
Kredite
nicht mehr bewilligt,

·        
der
bevorstehende Hausbau wird an der Finanzierung scheitern,

·        
Handyverträge
können nicht mehr abgeschlossen werden.

Die
Probleme, die ein solcher negativer SCHUFA-Eintrag nach sich zieht, können
vielfältig sein. Manch einen bringt dies an den Rand der Verzweiflung.

Die
SCHUFA und andere Gesellschaften, die sich dazu berufen fühlen, führen ein
sogenanntes Scoring-System. Dort werden anhand bestimmter Merkmale für die
Verbraucher Scores gebildet und vergeben. Potentielle künftige Vertragspartner
können dann Einblick in solche Übersichten nehmen und anhand der Scores entscheiden,
ob der Verbraucher im Geschäftsleben vertrauenswürdig ist oder nicht.

Ob
man solche Scorings für gut befindet oder nicht, sei an dieser Stelle jedem
selbst überlassen.

Ist
man durch einen negativen Eintrag oder einen schlechten Score dran gehindert,
normal und ohne Komplikationen am Geschäftsleben teilzunehmen, sollte Hauptziel
sein, den negativen Eintrag löschen zu lassen.

Die
regelmäßige Löschungsfrist beträgt nach dem Bundesdatenschutzgesetz 3 Jahre
nach Eintragung. Grundsätzlich bleiben daher auch abgegoltene
Zahlungsverpflichtungen bis zum Ablauf der Löschungsfristen als
Zahlungserfahrung gespeichert und werden als solche beauskunftet. Nach Ablauf
der 3 jährigen Löschfrist erfolgt die Löschung unter der Voraussetzung der
Erledigung automatisch.

Ein Rechtsanspruch auf sofortige, vorzeitige Löschung außerhalb der
Dreijahresfrist besteht lediglich in den Fällen, in denen die Daten falsch sind
oder aber unberechtigt gespeichert werden (§ 35 BDSG).

Die SCHUFA kann aus vertragsrechtlichen
Gründen die Negativ-Auskunft ohne Einwilligung des Gläubigers nicht vorzeitig
löschen, da nur der Gläubiger die vorzeitige Löschung veranlassen kann.

Um eine Löschung vor Ablauf der Dreijahresfrist zu erreichen, ist man auf die
Mithilfe der Gläubiger angewiesen. Es kann sich empfehlen, die Gläubiger
anschreiben und diesen mitzuteilen, dass die Verbindlichkeit vollständig und
ordnungsgemäß zurückgezahlt wurde.

Man kann hier nur auf die Kulanz und das
Entgegenkommen der Gläubiger hoffen, was mit etwas Freundlichkeit und Darlegung
der persönlichen Situation aber durchaus klappen kann.

Hinzuweisen
sei noch einmal darauf, dass man einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Löschung
in der Regel nicht hat. Die SCHUFA wird lediglich die Begleichung der
Forderungen in der SCHUFA-Datei vermerken.

Bei
Erledigung der Forderung muss erst der Gläubiger den sogenannten
„Erledigt-Vermerk” an die SCHUFA übermitteln. Dann kann auch eine vorzeitige
Löschung erfolgen.

Aber
leider zeigt die Praxis, dass auch in solchen Fällen die SCHUFA nicht immer
kooperativ ist und sich gelegentlich auch weigert, den Eintrag vor Ablauf der
Zeit zu löschen.

Weigern
sich Gläubiger und SCHUFA, einen unrichtigen Eintrag zu löschen, sollte mittels
anwaltlicher Hilfe ein gerichtliches Vorgehen geprüft werden.

17.05.2010

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Autor

Rechtsanwalt
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