Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 11.03.2010

Schnee und Recht – Teil 2


Bereits
in der Vergangenheit wurde über die rechtlichen Besonderheiten der
Winterjahreszeit berichtet.

Nunmehr
sollen weitere spezielle Aspekte beleuchtet werden. Zum Beispiel drohen
Bußgelder, wenn sich der Autofahrer nicht den winterlichen Bedingungen anpasst.

Wer
z.B. ohne Sommerreifen fährt oder in Extremsituationen keine Schneeketten
aufgezogen hat, muss mit Verwarn- und Bußgeldern zwischen 20 und 40 Euro
rechnen.

Schneeketten
sind insbesondere dort aufzuziehen, wo Hinweisschilder dies vorschreiben.

Verschneite
Verkehrsschilder sollten nicht missachtet werden. Wer auf vertrauten Strecken
bekannte Verkehrsschilder missachtet, kommt ebenfalls nicht ungestraft davon.

Wenn
man natürlich unbekannter Weise ein solches Schild übersieht, kann zwar auch
bestraft werden, hat aber noch die Möglichkeit das Vergehen zu entschuldigen.

Wer mit einer vereisten Scheibe fährt, riskiert ein Verwarn- und
Bußgeld bis zu 40 Euro. Selbst eine Scheibenwischanlage, die nicht mit
Frostschutzmittel aufgefüllt ist, kann bestraft werden.

Generell sollte das Auto also befreit von Eis und
Schnee sein.

Wer morgens vor dem Start zur Arbeit sein Auto
freikratzen muss, sollte eines unbedingt beachten: das Laufenlassen des Motors,
um das Auto von Schnee und Eis zu befreien, kann auch ein Verwarn- und
Bußgeld nach sich ziehen.

Hier
sind die Ordnungsbehörden eiskalt und verlangen 10 Euro.

Grundsätzlich
ist für die kalte Jahreszeit also klar: mit Schnee und Eis ist nicht zu spaßen.
Es sind viele Punkte zu beachten. Denn nicht nur der Winter, sondern auch die
Ordnungsbehörden schlagen eiskalt zu.

11.03.2010

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Autor

Rechtsanwalt
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