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Fachbeitrag 24.10.2011

Schenkung einer Liegenschaft in Österreich


Die Schenkung einer Liegenschaft in Österreich: – Übersicht über die damit verbundenen Steuern und Gebühren.

In Österreich wurden die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Frühjahr 2007 als verfassungswidrig aufgehoben. Nachfolgend wurde das Schenkungsmeldegesetz 2008 mit Wirkung ab 01.08.2008 erlassen.

Mit diesem Schenkungsmeldegesetz wurden nach dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer neue Meldepflichten eingeführt, um Vermögensverschiebungen auch weiterhin nachvollziehen zu können. Diese Meldepflichten gelten jedoch nur für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen, nicht jedoch für Grundstücke oder Liegenschaften.

Für die Schenkung von Liegenschaften ist seit dem 01.08.2008 Grunderwerbssteuer zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer ist im Falle der Schenkung einer Liegenschaft oder eines Grundstücks der dreifache Einheitswert. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage, bei Schenkungen an bzw. Schenkungserwerb durch Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder Schwiegerkinder ist der Steuersatz auf 2 % der Bemessungsgrundlage ermäßigt.

Im Falle einer sogenannten gemischten Schenkung ist für die steuerliche Behandlung auf den Wert des entgeltlichen Teiles und auf den Wert des unentgeltlichen Teiles der Schenkung abzustellen. Liegt der Wert der in einer gemischten Schenkung vereinbarten Gegenleistung (z.B. Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht) unter dem dreifachen Einheitswert, so ist grundsätzlich der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer. Übersteigt hingegen der Wert der vereinbarten Gegenleistung den dreifachen Einheitswert, so stellt der Wert der vereinbarten Gegenleistung die Bemessungsgrundlage dar.

Die Grunderwerbssteuer wird sowohl vom Geschenkgeber als auch vom Geschenknehmer geschuldet, Steuerschuldner sind sohin beide. Freilich kann im Innenverhältnis zwischen dem Geschenkgeber und dem Geschenknehmer vereinbart werden, dass die Grunderwerbssteuer ausschließlich von einem der beiden zu tragen ist.

Bedient man sich für die Errichtung und die gesamte Abwicklung des Schenkungsvertrages der Dienste eines Rechtsanwaltes oder Notars, so hat dies neben der damit verbundenen fachlichen Beratung den Vorteil, dass Rechtsanwälte und Notare befugt sind, die Grunderwerbssteuer selbst zu berechnen. Es muss daher nach der Anzeige der Schenkung beim Finanzamt nicht erst die Vorschreibung der Schenkungssteuer und nach deren Zahlung die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abgewartet werden. Die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung beim zuständigen Grundbuchsgericht (Bezirksgericht) ist Voraussetzung für die Einverleibung (Eintragung) des Eigentumsrechts des Geschenksnehmers im Grundbuch. Im Falle der Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer durch einen Rechtsanwalt oder Notar genügt bereits die Vorlage der Selbstberechnungserklärung und wird die grundbücherliche Durchführung des Schenkungsvertrages damit beschleunigt.

Der Schenkungsvertrag ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Verwirklichung des Erwerbsvorganges (i.d.R. allseitige Unterfertigung des Schenkungsvertrages) beim Finanzamt anzuzeigen.

Zusätzlich zur Grunderwerbssteuer ist für die Einverleibung bzw. Eintragung des Eigentumsrechts des Geschenknehmers im Grundbuch die Eintragungsgebühr zu entrichten. Diese Eintragungsgebühr beträgt 1,1 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr ist im Falle der Schenkung ident mit jener für die Grunderwerbssteuer, sohin der Betrag des dreifachen Einheitswertes.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass im Zuge der Schenkung einer Liegenschaft (eines Grundstückes) 3,5 % des dreifachen Einheitswertes (bei Schenkung an Ehegatten, Eltern oder Kinder 2 %) an Grunderwerbssteuer und 1,1 % des dreifachen Einheitswertes an Eintragungsgebühr zu entrichten sind.

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Rechtsanwalt
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