Ansprüche
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lassen sich aus vielen Ereignissen
herleiten. Der klassische Fall ist wohl der Verkehrsunfall. Durch das
Verschulden eines anderen – in der Regel motorisierten – Verkehrsteilnehmers
sind Sie unverschuldet in eine missliche Lage geraten. Schwere Verletzungen,
gesundheitliche Beeinträchtigungen, beschädigte Kleider, Arbeitsausfall usw.
können Folgen eines solchen Unfalls sein.
Der
Schädiger hat Ihnen alle im Zusammenhang mit dem Unfall entstandenen Schäden zu
ersetzen. Das heißt, der Schaden muss kausal auf den Unfall bzw. das
schädigende Ereignis zurückzuführen sein und darf nicht meilenweit von
jeglicher Lebenserfahrung entfernt liegen.
Mit
einem solchen Schadensersatzanspruch einher geht auch regelmäßig der Anspruch
auf ein angemessenes Schmerzensgeld.
Der
BGH und die heute ganz h.M. gehen hinsichtlich der Funktion des
Schmerzensgeldes von einer Doppelfunktion aus: Der Schmerzensgeldanspruch dient
dem Opfer sowohl zum Ausgleich der erlittenen Unbill als auch seiner
Genugtuung. Dennoch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht
in einen Ausgleichs- und einen Genugtuungsanspruch aufgespalten werden kann.
Dabei
steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Der Schädiger soll durch Zahlung
des Schmerzensgeldes dem Geschädigten in erster Linie Ausgleich für die
erlittene immaterielle Beeinträchtigung leisten.
Daneben
soll der Anspruch dem Geschädigten auch zur Genugtuung dienen. Daraus folgt,
dass bei der Schadensbemessung nicht lediglich Umstände, die sich aus der
Person des Verletzten ergeben, sondern auch solche, die in der Person des
Schädigers ihren Ursprung haben, zu berücksichtigen sind.
Zur
Bemessung des Schmerzensgeldes werden die verschiedenen Schmerzensgeldtabellen
herangezogen, in welchen die Autoren und Herausgeber gerichtliche
Entscheidungen nach Verletzungen und der entsprechenden Höhe des
Schmerzensgeldes aufbereitet haben.
So
lassen sich Ansprüche auf Schmerzensgeld und die Höhe des Betrages sehr gut
ermitteln und mit gerichtlichen Entscheidungen untermauern.
Aber
nicht nur der Verkehrsunfall rechtfertigt einen Anspruch auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld. Auch ein grundloser Angriff auf die eigene Person, sei es mit
körperlicher Gewalt oder nur verbaler Natur. Rufschädigende Äußerungen, Mobbing
und andere Punkte lassen sich hier aufzählen.
Regelmäßig
werden solche Ansprüche gegen die Versicherung des Schädigers geltend gemacht.
Soweit hier ein solcher Schaden entstanden ist, sind auch die Rechtsverfolgungskosten,
also die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts von dem
Schadensersatzanspruch gedeckt.
Der
Weg zum Anwalt lohnt auch hier in jedem Fall.
11.03.2010