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Fachbeitrag 08.05.2014

Schadensersatz bei offenen Immobilienfonds


Der XI. Senat des Bundesgerichtshofes hat am 29.04.2014 durch zwei Urteile die Rechte von Anlegern offener Immobilienfonds gestärkt. In seinen beiden Entscheidungen (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) hat der BGH klargestellt, dass Anleger offener Immobilienfonds bei der Anlageberatung darauf hinzuweisen sind, dass bei solchen offenen Immobilienfonds die Gefahr einer Aussetzung der Rücknahme von Anteilen droht. Dieses auch teilweise als „Schließung“ bekannt gewordene Phänomen ist in den letzten Jahren bei diversen offenen Immobilienfonds (z.B. AXA Immoselect, DEGI International, Morgan Stanley P 2 Value, SEB ImmoInvest, KanAm Grundinvest, db immoFlex usw.) zu Tage getreten.

Bislang existierte zu dieser Problematik keine höchstrichterliche Entscheidung, weshalb auch Instanzgerichte in der Vergangenheit teilweise uneinheitlich zu dieser Problematik entschieden haben.

Der BGH hat nun festgestellt, dass die Aussetzung der Anteilsscheinrücknahme ein Liquiditätsrisiko darstelle, über welches der Anleger vor seiner Anlageentscheidung informiert werden müsse, wenn ihm Anteile an einer offenen Immobilienfondsanlage angeboten werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob eine Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend sei. In jedem Falle sei eine entsprechende Aufklärung geschuldet. Zwar bestehe auch während einer Rücknahmeaussetzung die Möglichkeit des Verkaufs der Anteile an der Börse. Dies stelle aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurückzugeben. Schließlich sei es unbeachtlich, ob die Aussetzung der Anteilsrücknahme auch den Interessen des Anlegers diene oder nicht.

Nunmehr steht zu erwarten, dass sich auch die Instanzgerichte einheitlich auf der Grundlage dieser beiden Entscheidungen verhalten werden.

Betroffene Anleger sollten durch einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob in ihrem jeweiligen Einzelfall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfolgreich zu sein verspricht. Dabei ist unter Umständen Eile geboten, da Schadensersatzansprüche gegen freie Vermittler / Berater bzw. Banken verjähren drohen können.

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