In einem Verfahren vor dem Landgericht Bochum klagt eine Klägerin, 58 Jahre alt, gegen ein Krankenhaus in Herne.
Bei dem Vorwurf ging es darum, dass eine Gewebeentnahme am Gebärmuttermund durchgeführt werden sollte sowie eine Gewebeentnahme am Gebärmutterhals. Des Weiteren sollte eine Ausschabung stattfinden.
Die Klägerin ist aufgeklärt worden hinsichtlich der Möglichkeit von Blutungen, Blutergüssen, Verletzungen der Gebärmutter und ggf. einer notwendigen Bauchspiegelung bei einer Infektion der Gebärmutter.
Bei der durchgeführten Operation kam es dann dazu, dass ein postoperatives Unterschenkel-Kompartmentsyndrom entstand, das letztlich nicht mehr geheilt werden konnte und das bei der Klägerin dauerhafte Schmerzen und Beeinträchtigungen verursachte.
Es wurde dann ein Gutachten vom Landgericht Bochum in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass eine fehlerhafte Behandlung insoweit nicht vorgelegen hatte. Der Gutachter wies allerdings auch darauf hin, dass es mehrfache Methoden der OP gegeben habe. Die Klägerin gab an, dass sie über die unterschiedlichen Operationsmethoden nicht aufgeklärt worden sei. Eine Aufklärung über die möglichen unterschiedlichen Operationsmethoden konnte von Seiten des Krankenhauses auch nicht nachgewiesen werden. Der Gutachter war der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine andere Operationsmethode eine echte Alternative zu der Methode gewesen wäre, die angewendet wurde. Bei Durchführung der anderen Operationsmethode wäre es möglicherweise so gewesen, dass die Gefahr der Operationsbehandlung, die sich hier verwirklichte, geringer gewesen wäre.
Da das Krankenhaus nicht nachweisen konnte, dass eine Aufklärung hinsichtlich der beiden Operationsmethoden erfolgte, ist es dann gelungen, einen für die Mandantschaft (Klägerin) günstigen Vergleich dahingehend zu schließen, dass „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Anerkennung eines Behandlungsfehlers“ an die Klägerin 30.000,00 € gezahlt werden sollen. Dieser Vergleich ist dann auch von dem hinter dem Krankenhaus stehenden Haftpflichtversicherer akzeptiert worden, so dass die Mandantin einen Betrag von immerhin 30.000,00 € (eingeklagt waren 60.000,00 €) erhielt deswegen, weil sie nicht vollständig aufgeklärt worden war, obgleich die Operationsbehandlung selbst nicht fehlerhaft war und die dort entstandenen Schäden durchaus entstehen konnten und obgleich über die Entstehung dieser Schäden auch aufgeklärt worden war. Der Fehler war für das Landgericht Bochum darin zu sehen, dass die Klägerin nicht vollständig über die unterschiedlich zur Verfügung stehenden Operationsmethoden aufgeklärt worden war und ihr nicht die Wahl gelassen worden war, sich selbst für eine bestimmte Operationsmethode zu entscheiden. Bei der Operationsmethode, die alternativ in Frage gekommen wäre, wären zwar auch Risiken vorhanden gewesen, die Gefahr, dass sich das hier realisierte Risiko auch bei der anderen Methode realisiert hätte, wäre jedoch bedeutend geringer gewesen. Dafür wären allerdings andere Risiken höher gewesen. Ein solches Risiko hatte sich allerdings nicht verwirklicht. Die Schadensersatzansprüche konnten deshalb durchgesetzt werden, weil eine vollständige, ordnungsgemäße Aufklärung über andere alternative Operationsmethoden nicht erfolgte.
Der Vergleich wurde geschlossen im März 2016 vor dem Landgericht Bochum.
Rechtsanwalt Leopold Lischka
Anwaltsgemeinschaft Bäckerling Dortmund