Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 06.05.2013

Schadenersatz bei Dachlawinen


Ein Urlauber begab sich in einen renommierten Südtiroler Winterskiort, um dort seinen Urlaub zu verbringen. Er traf erst spät am Abend beim Hotel ein, als es bereits dunkel war.

Der Hotelbetreiber wies dem Gast einen vor dem Hotelgebäude sich befindenden Parkplatz zu, wo der Gast dann seinen neuen PKW abstellte.

Morgens, als er zum Skilaufen fahren wollte, musste er feststellen, dass durch den Abgang einer Dachlawine sein Fahrzeug schwer beschädigt worden ist.

Er reichte Klage ein und der Hotelbetreiber wurde zu einem Schadensersatz von Euro 8.400,00 verurteilt.

Das Urteil mag etwas überraschen, zumal nach italienischer Rechtsordnung eigentlich keine grundsätzliche Pflicht des Grundstückeigentümers besteht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen.

Dennoch befand das Gericht, dass im konkreten Fall der Hotelbetreiber Sicherungsmaßnahmen hätte anbringen müssen, zumal besondere Umstände vorlagen.

Das Gericht war der Auffassung, dass die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemeinen üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse, usw. im Auge zu behalten gewesen wären.

Der Beklagte war Betreiber eines Hotelbetriebes und hatte somit nicht nur die Verpflichtung, dem Gast Kost und Logis zur Verfügung zu stellen, sondern auch noch dafür Sorge zu tragen, dass während seines Aufenthaltes der Gast selbst bzw. seine Güter nicht zu Schaden kommen.

Der Gast, welcher spät am Abend angekommen war, hatte aufgrund der eingetretenen Dunkelheit selbst nicht die Möglichkeit gehabt sich zu versichern, dass es einige Tage vorher ergiebige Schneefälle gegeben hatte und somit die Gefahrenquelle zu entdecken.

Zudem hatte nach dem Schneefall starkes Tauwetter eingesetzt und auch dieser Umstand war dem Geschädigten verborgen geblieben.

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Zusammenfassend sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts also nur in Ausnahmefällen der Hauseigentümer für die eingetretenen Schäden an Dritten durch Abgang einer Dachlawine zu haften hat.

Ein Ausschluss der Haftung des Hauseigentümers ist nicht nur darin begründet, dass Eis und Schnee auf einem Dach kein „Teil des Gebäudes“ sind.

Es gibt auch keine bauordnungsrechtlichen Auflagen, Dachvorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis anzubringen.

Somit besteht grundsätzlich für einen Hauseigentümer nicht die Verpflichtung, das Dach vom Schnee zu befreien.

Die Versicherungspflicht richtet sich auch danach, was für den Pflichtigen zumutbar ist.

Ein Hauseigentümer kann das Dach nicht ohne erhebliche Eigengefahr selbst vom Schnee befreien, höchstens unter Einsatz von Fachkräften, was gegebenenfalls das Aufstellen eines Gerüstes erforderlich gemacht hätte, dies ist jedoch wegen dem damit verbundenen Kostenaufwand nicht zumutbar.

Es empfiehlt sich aber allemal, eine Gebäudehaftpflicht-versicherungspolice gegen Schäden an Dritte abzuschließen, zumal die entsprechende Prämie gar nicht so hoch ist.

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Rechtsanwalt
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