Dem Käufer einer Eigentumswohnung stehen bei Mängeln gegen den Verkauf von Bauträger verschiedene Rechte zu. Er kann zum einen Nachbesserung verlangen, zum anderen aber auch den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklären. Liegen Mängel des Gemeinschaftseigentums vor, ist primär die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig für die Durchsetzung der Ansprüche. Sie hat ein Recht, die Ansprüche an sich zu ziehen und einheitlich gegen den Bauträger vorzugehen.
In einem aktuellen Urteil des BGH vom 19.08.2010 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft den Bauträger auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen. Der einzelnen Wohnungskäufer hat ebenfalls den Bauträger zur Mängelbeseitigung aufgefordert und nach Ablauf der Frist ist er vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Bauträger meinte nun, dieser Rücktritt sei nicht möglich, da die Mängelansprüche nur durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wahrgenommen werden könnten. Diese Argumentation entsprach einer weitestgehenden Auffassung in der Literatur. Der Bundesgerichtshof ist jedoch anderer Auffassung. Die Zuständigkeit der Wohnungseigen-tümergemeinschaft bezieht sich nur auf sogenannte gemeinschaftsbezogene Ansprüche. Dem einzelnen Wohnungseigentümer verbleibt allerdings die Möglichkeit den sogenannten großen Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei dem BGH-Urteil die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin Mängelbeseitigung gefordert hat und selbst noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte. Dann wäre wohl anders zu entscheiden.