Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit erlauben Müttern und Vätern, für bis zu drei Jahren weniger oder gar nicht in dem Umfang zu arbeiten, den ihr Arbeitsvertrag vorsieht. Haben sie danach Anspruch darauf, auf ihre alte Stelle zurückzukehren? Nein – aber sie dürfen sich auch nicht unzumutbar verschlechtern.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Wer wann und wie viel Elternzeit in Anspruch nehmen kann, ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Allgemein gilt, dass sowohl Mütter als auch Väter bis zu 36 Monate pausieren dürfen, davon dürfen bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. In dieser Zeit haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch das Recht, 15 bis 30 Wochenstunden zu arbeiten. Während der Elternzeit dürfen die Mütter oder Väter nicht gekündigt werden, außer durch eine fristlose Kündigung oder in behördlich genehmigten Fällen (in Bayern durch das Gewerbeaufsichtsamt), wenn beispielsweise die Firma insolvent geworden ist.
Alter Vertrag, aber nicht unbedingt alter Arbeitsplatz
Nach dem Ende der Elternzeit greifen die Vereinbarungen des alten Arbeitsvertrages wieder. Das heißt aber nicht, dass man automatisch auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehrt. Der Arbeitgeber hat ein Direktions- oder Weisungsrecht (§ 106 GewO) und kann somit „Inhalt, Ort und Zeit“ der Arbeitsleistung bestimmen, sofern diese nicht explizit im Vertrag geregelt sind. Die Änderung muss allerdings nach „billigem Ermessen“ geschehen, das heißt, dass der Arbeitsplatz gleichwertig sein muss und die Mütter oder Väter sich dadurch auch finanziell nicht verschlechtern dürfen. Sind die Betroffenen nicht der Meinung, dass der zugewiesene Arbeitsplatz gleichwertig und zumutbar ist, ist dies ein Fall für das Arbeitsgericht.
Änderungen von Seiten des Arbeitgebers
Will der Arbeitgeber die zurückkehrenden Eltern an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen, als es der Arbeitsvertrag vorsieht, kann er einen Änderungsvertrag anbieten, dem die Betroffenen nicht zustimmen müssen. Er kann auch eine Änderungskündigung aussprechen. Letztere fällt allerdings unter den Sonderkündigungsschutz und kann im Regelfall erst nach der Rückkehr mit den entsprechenden Fristen erfolgen. In einem solchen Fall wäre vom Arbeitsgericht zu prüfen, ob diese Änderungskündigung angesichts der Situation des Arbeitgebers zulässig ist.
Änderungswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Der Arbeitsvertrag bindet nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Während ihrer Elternmonate haben die Mütter oder Väter möglicherweise ihre Pläne für die Zeit danach geändert. Wenn sie überhaupt nicht mehr auf den alten Arbeitsplatz zurückkehren möchten, können sie zu den vertraglich vereinbarten Fristen oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Elternzeit kündigen.
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Verlängerung der Elternzeit
Die meisten Paare nehmen ihre Elternmonate vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Bei der Anmeldung, mindestens sieben Wochen vor Beginn, müssen sie die Abschnitte bereits für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes festlegen, damit der Arbeitgeber planen und eventuell Ersatz einstellen kann. Verlängerungen oder auch Verkürzungen sind in diesem Zeitraum nur mit seiner Zustimmung möglich. Nach Ablauf dieser zweijährigen Bindungsfrist können weitere Monate bei rechtzeitigem Antrag genommen werden, bis für jedes Elternteil 36 Monate ausgeschöpft sind und das Kind acht Jahre alt geworden ist. Für Kinder, die älter sind als drei Jahre, muss der Antrag mindestens 13 Wochen vorab gestellt werden.
Teilzeit nach der Elternzeit
Wenn Mütter oder Väter auch nach dem Ende der Elternzeit Teilzeit arbeiten wollen, obwohl ihr Arbeitsvertrag eine volle Stelle umfasst, können sie Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz beantragen, entweder vorübergehend („Brückenteilzeit“) oder dauerhaft. Dieser Antrag muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit gestellt werden. Im Gegensatz zur Teilzeit in Elternzeit hat der Arbeitgeber hier mehr Möglichkeiten, sich zu widersetzen, wenn er der Meinung ist, dies sei für den Betriebsablauf zu problematisch. Was er akzeptieren muss, ist von der Betriebsgröße abhängig und wie viele andere bereits Teilzeit arbeiten.
Fazit
Nach unseren Erfahrungen kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern leider häufig zu Problemen, beispielsweise wenn es um die Genehmigung der Teilzeit geht. „Leider möchten sich viele Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern trennen, wenn diese aus der Elternzeit zurückkehren, und versuchen dies auch durch eine Ablehnung der Teilzeit zu erreichen.“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Kupka von der Kanzlei Rechtsanwälte Kupka & Stillfried in München. In den meisten Fällen bekämen die Eltern aber vor den Arbeitsgerichten recht, vor allem wenn es sich um eine Teilzeit noch während der Elternzeit handle. Zumindest jedoch könne meist eine gute Abfindung erzielt werden. Daher macht es immer Sinn, hier einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.