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Fachbeitrag 27.06.2011

Rotlichtverstoß – Fahrverbot – Polizeibeamter als Zeuge


Wie so häufig kommt es zu einer Anzeige wegen eines Rotlichtverstoßes durch die Schätzung eines Zeugen (Polizeibeamten). Hier wollte der Beamte eine Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde durch bloße Beobachtung und gefühlte Schätzung der Zeit beobachtet haben. Dass hätte für den Taxifahrer die unangenehme Folge eines Fahrverbotes nach Nr. 132.3 BKat zur Folge gehabt. Das AG Landstuhl, Urt. v. 24.02.2011 – 4286 Js 13706/10 zog aber eine Grenze.

Der Polizeibeamte konnte das Amtsgericht nicht davon überzeugen, dass die Rotphase länger als eine Sekunde dauerte. Für das Gericht war nicht nachvollziehbar, dass er zwei Ampelschaltungen (die für ihn und den Taxifahrer geltende Ampel zeitgleich sicher beobachten) und er ohne Sekundenzahlung den qualifizierten Rotlichtverstoß feststellen konnte. Das gilt auch für erfahrene Polizeibeamte, denn bei einer bloßen gefühlsmäßigen Schätzung fehlt es an einer gezielten Rotlichtüberwachung. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß konnte dem Taxifahrer damit nicht vorgeworfen werden. Das Fahrverbot blieb ihm erspart.

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Rechtsanwalt
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