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Fachbeitrag 21.04.2015

Risikoreich: Konkurrenztätigkeit nach fristloser Kündigung


Das Bundesarbeitsgericht hatte sich – in der Entscheidung vom 23.10.2014 – mit folgendem Sachverhalt zu befassen:

Dem auf dem Gebiet der Bahnelektrifizierung und Bahnstromversorgung tätigen Arbeitnehmer, der für den Arbeitgeber auch Gutachten über elektrische Anlagen erstellte, wurde vom Arbeitgeber fristlos (wegen angeblich bewusst wahrheitswidriger Erklärungen im Rahmen eines Rechtsstreits über Vergütungsansprüche) gekündigt. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Während des laufenden Prozesses führte der Arbeitnehmer im eigenen Namen (selbstständig) einzelne Prüfaufträge für Konkurrenten seines Arbeitgebers durch, woraufhin Letzterer erneut außerordentlich und fristlos kündigte. Auch hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündgungsschutzklage.
In der Folgezeit, noch während des laufenden Kündigungsschutzprozesses, kam es zu einer weiteren fristlosen Kündigung des Arbeitgebers, nachdem dieser in Erfahrung brachte, dass der Arbeitnehmer nunmehr bei einem – weiteren – Konkurrenten als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Auch gegen diese Kündigung ging der Arbeitnehmer vor.

Im Ergebnis wurden sämtliche Kündigungen des Arbeitgebers als rechtsunwirksam bewertet. Gleichwohl ging der Arbeitnehmer durch seine Konkurrenztätigkeit ein hohes Risiko ein, denn nur die Besonderheiten der konkreten Konstellation verhalfen dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Angriffe der Kündigungen zum Erfolg:

So entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.
Konkurrenztätigkeiten verstoßen gegen die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers und stellen in der Regel eine erhebliche Pflichtverletzung dar.
Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während des gesamten rechtlichen Dauer des Ar-beitsverhältnisses, so dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben darf, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellen sollte.

Im Rahmen der Interessenabwägung wurde dann zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt, dass die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere – unwirksame – Kündigung des Arbeitgebers ausgelöst wurde und der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte Konkurrenz zum bisherigen Arbeitgeber angelegt war, sondern zunächst nur eine Übergangslösung für den Schwebezustand bis zur Klärung der Rechtslage darstellte. Außerdem wurde dem Arbeitgeber aufgrund der Art und der Auswirkungen der Konkurrenztätigkeit nicht unmittelbar ein Schaden zugefügt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Arbeitnehmer im Zweifelsfalle dringend von einer Konkurrenztätigkeit nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Arbeit-geber abgeraten werden muss, sofern der Arbeitnehmer gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung vorgehen möchte.

Die Obliegenheit zur Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung, wie sie sich aus § 615 S. 2 BGB ableitet, rechtfertigt eine Wettbewerbstätigkeit jedenfalls nicht.

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Rechtsanwalt
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