Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 25.04.2014

Risiken eines Gesellschafterdarlehens in der Krise


Eine unlängst veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versäumnisurteil  v. 4.7.2013 – IX ZR 229/12) befasst sich mit den anfechtungsrechtlichen Auswirkungen der Rückzahlung der Tilgung eines Gesellschafterdarlehens durch den Gesellschafter auf ein im Soll geführtes, von ihm privat besichertes Kontokorrentkonto der Gesellschaft.

Der Beklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er hatte der Schuldnerin zuvor Darlehen gewährt, auf welche diese im Jahreszeitraum vor Insolvenzantragstellung Rückzahlungen in Höhe von € 55.000,00 leistete. Auf der anderen Seite zahlte der Geschäftsführer der Gesellschaft angeblich auf Hinweis eines Steuerberaters einen Betrag in Höhe von € 75.500,00. Diese Beträge gingen auf ein im Soll geführtes Kontokorrentkonto der Gesellschaft ein, für welches der Geschäftsführer der Gesellschaft wiederum private Sicherheiten gestellt hatte. Diese Entscheidung diskutiert auch in Leitsätzen zwei Fragestellungen und zwar die Anfechtbarkeit gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO hinsichtlich der Rückzahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter und den Einfluss der Rückgabe dieser Rückzahlung an die Gesellschaft sowie die Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 2 InsO betreffend der Zahlungen des geschäftsführenden Gesellschafters auf das im Soll geführte Kontokorrentkonto der Schuldnerin.

Nach § 135 Abs. 1 Ziff. 2 InsO, welcher mit Wirkung zum 01.11.2008 neu eingeführt wurde, sind Rückzahlungen an Gesellschaftern, welche geschäftsführend sind oder mit mehr als 10 % am Haftkapital beteiligt sind, anfechtbar, wenn dadurch im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag Befriedigung von Darlehen gewährt wurde.

Nach § 135 Abs. 2 InsO wiederum ist anfechtbar eine Rechtshandlung, mit der eine spätere Insolvenzschuldnerin (Gesellschaft) einem Dritten für eine Forderung an die Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für diese Forderung eine Sicherung bestellt hatte oder als Bürge haftet.

Der Bundesgerichtshof führte zum einen aus, dass dann,wenn der Gesellschafter die Rückzahlung des Darlehens dadurch wirtschaftlich wieder ausgleicht, dass er den gewährten Betrag wieder an die Gesellschaft auskehrt, die Anfechtbarkeit entfallen kann. Jedoch erfolgte vorliegend die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank, für welches der betreffende Gesellschafter eine private Sicherheit gestellt hatte und als Bürge haftete. Deshalb ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch die Rückführung des Saldos gemäß § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar. Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof klar, dass Zahlungen auf debitorisch geführten Konten nicht zu einer Doppelbelastung des Gesellschafters führen dürfen. Eine Haftung nach §135 Abs. 2 InsO komme nur insoweit in Betracht, als der Gesellschafter durch diese Zahlung von seiner Haftung aus den gestellten Sicherheiten frei wird. Übersteigen der Anfechtungsanspruch und die restlichen Ansprüche der Bank aus den privat gestellten Sicherheiten gegen den Gesellschafter den ursprünglichen Wert der gestellten Sicherheit, so ist der Anfechtungsanspruch entsprechend zu kürzen.

Diese Entscheidung zeigt exemplarisch die immensen Gefahren, denen sich Gesellschafter und Geschäftsführer in der Krise nach Insolvenzeröffnung ausgesetzt sehen. Insolvenzverwalter sind geschult darauf, entsprechende Haftungsansprüche von Gesellschaftern und Geschäftsführern zu prüfen und geltend zu machen. Insofern sollte dann, wenn Gesellschaften in wirtschaftliche Schieflage geraten, unbedingt sachkundige Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes oder Fachanwaltes für Insolvenzrecht und Fachanwaltes für Gesellschaftsrecht in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt spätestens dann, wenn der Insolvenzverwalter entsprechende Anforderungsschreiben an den Geschäftsführer der Gesellschaft sendet.

Dr. Kramp
Rechtsanwalt

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (997)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.