Fachbeitrag 01.03.2011

Richtig Rechnung stellen & Forderungen durchsetzen in Luxemburg


RA Ole MARQUARDT, Luxemburg / 22. Februar 2011

Unter Berücksichtigung des Vortrags von RA Pol THIELEN vor der Luxemburger Handelskammer vom 21. September 2010

Luxemburg ist ein attraktiver Absatzmarkt für deutsche Dienstleistungsunternehmen und Handwerker. Gerade im Bereich der Forderungseintreibung treffen die Gläubiger auf Probleme, die sie in ihrem Heimatmarkt nicht kennen. Die Besonderheiten in Luxemburg können die Unternehmer aber auch zu ihren Gunsten nutzen, soweit sie sich bereits im Vorfeld um ihre rechtliche Absicherung gekümmert haben.

Die Vorbereitung betrifft unter anderem die richtige Vertragsgestaltung aber auch die richtige Rechnungsstellung nach vertragsgemäßer Erbringung der geschuldeten Leistung.

 

I. Das Prinzip der unbestrittenen Rechnung

Gegenüber Kaufleuten gilt in Luxemburg das Prinzip der unbestrittenen Rechnung. Als Kaufmann gilt in Luxemburg, derjenige der nicht nur vorübergehend Handelsgeschäfte betreibt. Dieses Prinzip gilt für erbrachte Dienstleistungen und für Warenlieferungen. Es besagt, dass eine ordnungsgemäße erstellte und zugegangene Rechnung vor Gericht als anerkannt gilt, soweit der Empfänger der Rechnung ausdrücklich zugestimmt hat oder aber er die Rechnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist angefochten hat.

Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, betrachtet das Gericht die in der Rechnung enthalten Leistungen als erbracht an.

 a)    Die Anforderungen an eine ordentliche Rechnung

Grundsätzlich muss jede beruflich erbrachte Leistung durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Folgende Angaben müssen in jeder Rechnung enthalten sein:

  • Beschreibung der Ware oder Dienstleistung
  • Die nationale oder europäische Umsatzsteuernummer
  • Anzahl und Beschaffenheitsangabe der Ware oder Dienstleistung
  • Preis und Umsatzsteuer
  • Datum der Rechnungsstellung und Datum der Leistungserbringung 
  • Vollständige Bezeichnung des Leistungsempfängers

Weiterhin sollte die Rechnung auch Angaben über die Zahlungsmodalitäten enthalten. Hierzu gehören etwa die Angaben der Bankverbindung, Zahlungsfristen und auch eventuelle Gutschriften bei sofortiger Zahlung.

Wie Deutschland sollte die Rechnung keinen Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einen eventuellen Eigentumsvorbehalt enthalten. Diese Angaben müssen bereits bei Vertragsschluss gemacht werden.

b)    Ab wann gilt die Rechnung als angenommen?

Zu beachten ist, dass sich diese Frage nur dann stellen kann, wenn der Zugang der Rechnung nachweisbar ist.

Für die Beurteilung dieser Frage hat grundsätzlich der Richter Ermessensspielraum. Entscheidend für die Bestimmung der Widerspruchsfrist ist, wie lange ein durchschnittlicher Empfänger einer vergleichbaren Rechnung für die Prüfung der enthaltenen Angaben bräuchte. Kriterien für die Ermessensausübung sind etwa die Größe des Unternehmens, der Umfang der Rechnung und bestehende Geschäftsbeziehungen. Die Rechtsprechung sieht regelmäßig einen Zeitraum zwischen vier und acht Wochen als angemessen an.

Wenn der Empfänger mit der Rechnung nicht einverstanden ist, muss er der Rechnung innerhalb dieser Frist eindeutig und bestimmt widersprechen.

Ohne diesen Widerspruch gilt die Leistung als erbracht und die entsprechende Rechnung muss bezahlt werden.

 

II. Eintreiben von Forderungen in Luxemburg

Für das Eintreiben von Forderungen in Luxemburg lassen sich grundsätzlich zwei Prozeduren unterscheiden. Für Forderungen bis 10.000 € gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das auch ohne einen Anwalt durchgeführt werden kann. Die Forderung über 10.000 € grundsätzlich die Klage vor dem Bezirksgericht erforderlich, wobei die Einreichung der Klage vor dem Zivilgericht durch einen Anwalt erfolgen muss.

a)    Das vereinfachte Verfahren vor dem Friedensgericht

in Luxemburg gibt es drei Friedensgerichte (in Luxemburg Stadt, in die Diekirch und in Esch/Alzette). Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner mit seinem Geschäftssitz angemeldet ist. Die gerichtliche Zuständigkeit kann aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien abweichend bestimmt werden. Durch ein in Luxemburg erhältliches Formular kann die Forderung im Rahmen der vereinfachten Prozedur bei Gericht eingereicht werden. Das Gericht erlässt daraufhin einen provisorischen Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu. Der Schuldner hat 15 Tage nach Erhalt des Zahlungsbefehls Zeit Widerspruch gegen Zahlungsbefehl einzureichen. Ohne Widerspruch kann der Gläubiger bei Gericht die vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls beantragen. Die vollstreckbare Ausfertigung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem provisorischen Zahlungsbefehl bei Gericht beantragt werden. Mithilfe der vollstreckbaren Ausfertigung gleicht der Zahlungsbefehl einem vollstreckbaren Versäumnisurteil (aber nur, wenn der provisorische Zahlungsbefehl dem Schulter nicht persönlich zugestellt worden ist) und es kann eine Hypothek zulasten des Schuldners eingetragen werden. Gegen die vollstreckbare Ausfertigung ohne persönliche Zustellung kann der Schuldner nach Zustellung innerhalb von 15 Tagen Widerspruch einlegen.

Wenn die provisorische Ausfertigung dem Schuldner persönlich zugestellt worden ist oder der Schuldner bei der Verhandlung persönlich anwesend war, kann der Schuldner nur noch innerhalb von 40 Tagen Berufung einlegen.

b)    Die Klage vor dem Bezirksgericht

Bei Forderungen über 10.000 € muss grundsätzlich vor dem Bezirksgericht geklagt werden. Die Klagen können im Wege des Eilverfahrens oder als reguläres Verfahren eingereicht werden.

(1)  Das Eilverfahren

Das Eilverfahren unterscheidet sich vom regulären Verfahren darin, dass Entscheidungen zwar zunächst nur provisorisch sind, dafür aber in der Regel innerhalb von acht Tagen nach der Anrufung des Geräts getroffen werden.

 Bei einem Eilverfahren prüft das Gericht die Schlüssigkeit der geltend gemachten Forderung und die offensichtliche Begründetheit. Bei einem ernsthaften Bestreiten genügt oftmals das Vorbringen eines schlüssigen Gegenbeweises, damit das Gericht den Eilantrag abweist. Ein Anwalt ist für das Eilverfahren nicht erforderlich. Das Eilverfahren kann entweder durch Antrag auf Erlass einer Eilentscheidung bei Gericht eingeleitet werden, wenn der Schuldner in Luxemburg seinen Wohnsitz hat, oder aber durch Zustellung einer vereinfachten Klageschrift per Gerichtsvollzieher an den Schuldner. Bei einer Einreichung am Gericht hat der Schuldner 15 Tage nach Zustellung der vorläufigen Eilentscheidung Zeit, gegen diese provisorische Entscheidung Berufung einzulegen. Falls die Entscheidung keinem Schuldner persönlich zugestellt worden ist, dann kann gegen die Entscheidung auch innerhalb von 8 Tagen Widerspruch eingelegt werden.

(2)  Das reguläre Verfahren

Das reguläre Verfahren kann entweder vor dem Handelsgericht oder vor dem Zivilgericht durch Zustellung der Klageschrift per Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Das Handelsgericht ist grundsätzlich für Handelsangelegenheiten zuständig. Vor dem Handelsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Die Prozessdauer vor dem Handelsgericht dauert durchschnittlich 6-10 Monate und vor dem Zivilgericht 12-18 Monate. Die Klageschrift muss förmlich richtig verfasst sein, da andernfalls die Klage unwirksam sein kann.

Die Rechtshinweise haben dienen nur dazu dem interessierten Lesen einen ersten Überblick über die Forderungseintreibung in Luxemburg zu vermitteln. Sie haben keinen verbindlichen Charakter.

Für vertiefende Fragen steht Ihnen Pierre Thielen Avocats jederzeit zur Verfügung.

 

Ole Marquardt

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