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Fachbeitrag 06.10.2010

Resturlaub nach Kündigung im laufenden Jahr einfordern


Kommt es zum Ausspruch einer Kündigung, gehört zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich auch die Prüfung und evtl. Geltendmachung noch offen stehender Urlaubs-/bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche.

Kann der Urlaub nicht mehr bis zum Ende der Kündigungsfrist gewährt werden, z. B. weil der Arbeitnehmer erkrankt ist, so muss der durch eine Geldzahlung abgegolten werden. Ein Arbeitnehmer muss nach einer Kündigung seinen Resturlaub aber noch im laufenden Kalenderjahr einfordern. Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gilt für den Ausgleichsanspruch wie für den Urlaubsanspruch, dass er mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, in dem er entstanden ist.

Das Gericht wies damit die Klage eines gekündigten Arbeitnehmers auf Zahlung von Urlaubsausgleich ab, da er seinen Anspruch erst im Jahr nach der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hatte.

Sehr häufig sind auch tarifvertragliche Verfallsfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu beachten. Sind diese verstrichen, ohne dass fristgerecht die Ansprüche detailliert angemeldet wurden, ist der Arbeitgeber von der Zahlung befreit. Es empfiehlt sich in jedem Fall, nach Ausspruch einer Kündigung umgehend qualifizierte anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Übrigens: Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Wenn eine Übertragung stattfindet, dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres absolviert werden. Noch offen stehender Urlaub aus 2010 muss also bis zum 31.03.2011 genommen werden.

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Rechtsanwalt
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