Fachbeitrag 16.02.2011

Reisen in Krisengebiete


Seit Beginn der Proteste in Tunesien oder Ägypten handelt es sich hierbei wieder um ein topaktuelles Thema. Doch wie sollte man sich verhalten, wenn der lang ersehnte Urlaub in Ägypten bereits gebucht ist?

Grundsätzlich gilt: Da es sich bei den derzeitigen Unruhen in Nordafrika um ein unvorhersehbares Ereignis handelt, welches unzumutbare Sicherheitsrisiken für den Reisenden birgt, besteht die Möglichkeit sowohl für den Reiseveranstalter als auch für den Reisenden den Reisevertrag zu kündigen.  Spätestens seit den offiziellen Warnhinweisen des Auswärtigen Amtes, in denen „vor Reisen nach Kairo, Alexandria und Suez gewarnt wird sowie von Reisen in die übrigen Landesteile einschließlich der Urlaubsgebiete am Roten Meer dringend abgeraten wird“ ist vom Vorliegen höherer Gewalt auszugehen, was zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt. Die Kündigungserklärung des Reisenden bedarf in solch einem Fall keiner bestimmten Form sowie keiner Angaben von Gründen.

Teure Rechtsfolgen der Kündigung für den Reisenden?

Unabhängig davon wer die Reise kündigt, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen des Reisenden für den geplanten Urlaub sind demnach vom Reiseveranstalter zurückzugewähren. Hierfür fallen bei berechtigter Kündigung auch keinerlei Stornokosten an. Jedoch tritt ein Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters auf  bislang erbrachte Reiseleistungen ein.

Kündigt der Reiseveranstalter nach Antritt der Reise und führt die Rückreise durch,  so hat der Reisende eine Entschädigung für die Flugleistungen und den Aufenthalt bis zur Abreise zu bezahlen, auch wenn diese für ihn ohne jedes Interesse waren. Wird die Rückbeförderung teurer, weil es sich beispielsweise bei dem vereinbarten Rückflug um einen Charterflug handelte, die Heimreise jedoch mit einem Linienflug stattfindet, so sind die hierfür entstehenden Mehrkosten jeweils zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen. Ist die Rückbeförderung erst später als geplant möglich und dem Reisenden entstehen hieraus weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung, so fallen diese Mehrkosten dem Reisenden alleine zur Last.

Wird der Reisevertrag vor Reisebeginn gekündigt entsteht dem Reiseveranstalter lediglich ein Entschädigungsanspruch gegen den Reisenden für bereits erbrachte Gebühren für z.B. Visa und Genehmigungen, nicht jedoch für etwaige Hotelstornokosten.

Nahezu alle Reiseveranstalter bieten den Reisenden jedoch die Möglichkeit kostenfreier Umbuchungen auf Ersatzreisen an. Damit der Urlaub nicht zu einem teuren Abendteuer wird ist es ratsam hiervon Gebrauch zu machen und sich ein anderes Reiseziel auszusuchen.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (992)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.723 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.