Fachbeitrag 16.02.2011

Reisefrust statt Reiselust?


Beinahe jeder Deutsche unternimmt jährlich eine Urlaubsreise um dem Alltag zu entkommen. Verläuft bereits die Anreise zum Urlaubsziel aufgrund einer Verspätung des Abflugs nicht wie erwartet, ist dies besonders ärgerlich.

Flugreisende, die ihren Flug in der EU beginnen sowie diejenigen, die mit einem europäischen Luftfahrtunternehmen in das Gebiet der EU anreisen, müssen dies dank der sog. Fluggastrechte-VO (VO-EG 261/04) nicht entschädigungslos hinnehmen.

Dem Fluggast entsteht ein Anspruch auf sog. Ausgleichszahlung von bis zu 600 € unabhängig vom Flugpreis. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um einen Flug von mehr als 3500 km Flugstrecke handelt und die Verspätung am Zielflughafen länger als vier Stunden beträgt. Auch bei kürzeren Strecken von weniger als 1500 km und einer Verspätung von über zwei Stunden kann bereits ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 € entstehen.

Falls die Airline jedoch nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand, wie politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, schlechte Wetterbedingung, Streiks oder unerwartete Flugsicherheitsmängel zurückzuführen ist, entfallen sämtliche Ansprüche.

Unabhängig von der Ausgleichszahlung sieht die VO 261/04 für den Reisenden während der Wartezeit vor, dass ihm weitere Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten sind. Darunter versteht der Gesetzgeber Mahlzeiten und Erfrischungen sowie gegebenenfalls die Unterbringung in einem Hotel. Erwähnenswert ist auch das Recht zwei unentgeltliche Telefonate führen bzw. Telefaxe oder E-Mails versenden zu dürfen. Mit dem Wissen über diese durchaus verbraucherfreundliche Regelung im Gepäck, sollten sich Reisende die Urlaubsfreude also nicht nehmen lassen – schließlich sollte es sich um die schönste und erholsamste Zeit im Jahr handeln.

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Autor

Rechtsanwalt
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