Fachbeitrag 06.06.2012

Rechtswahl in internationalen Erbrechtsfällen


Das EU-Parlament hat am 13.Maerz 2012 eine neue EU-Verordnung verabschiedet, die die Regierungen der Mitgliedstaaten noch absegnen müssen und welche das Erben in Europa künftig einfacher machen soll.

Was in einigen Rechtssystemen schon jetzt möglich ist, anderen, wie z.B. dem österreichischen fremd (hier ist das österreichische Erbrecht für österreichische Staatsbürger zwingend anzuwenden) wird jetzt möglich. Gesetzlich  soll bei grenzüberschreitenden Erbfällen  das Wohnsitzprinzip gelten: Für den gesamten Nachlass gilt somit die Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ebenso bestimmen sich die Zuständigkeit der Gerichte und Behörden nach diesem Prinzip.

Wird die Anwendung dieses Rechtes nicht gewünscht, so kann testamentarisch bestimmt werden, dass für den Nachlass das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers gelten soll.  Die Anwendung  der Rechtsordnung eines dritten Staates, zu dem nach diesen Anknüpfungspunkten keine  Beziehung besteht, ist jedoch nicht möglich.

Es wird daher für EU-Bürger, die im Ausland leben, sinnvoll sein sich über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Rechtssysteme zu informieren aber auch über die Art und Form der Abfassung des Testaments, da nicht alle Staaten das Haager Testamentsabkommen ratifiziert haben.

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Rechtsanwalt
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