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Fachbeitrag 25.09.2009

Rechtsverletzungen im Internet – Abmahnung als Folge


Die Abmahnung ist ein effektives und vom Gesetzgeber als zulässig vorgesehenes Mittel, um Rechtsverletzungen aus dem Urheber-, Marken-, Namen- und Wettbewerbsrecht entgegenzuwirken und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Als Rechtsgrundlage fungiert hier § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( § 12 UWG ).

Unter einer Abmahnung versteht man ein Anschreiben eines Unternehmens, Rechtsanwalts, Vereins oder Verbandes (z.B. Wettbewerbszentrale), in dem der Abmahnende den Adressat der Abmahnung auf einen bestimmten rechtswidrigen Zustand hinweist und dessen Beseitigung außergerichtlich verlangt.

Üblicherweise wird dem Anschreiben eine Unterlassungserklärung und die Kostennote des Verfassers (in der Regel wird dies ein Rechtsanwalt sein) beigefügt. Der Adressat soll verpflichtet werden, die Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden und die Kostennote zu begleichen.

Da der Gesetzgeber das Instrument der (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung eingeführt hat, ist der Abmahnende nicht darauf verwiesen, den Adressat der Abmahnung zuvor zu verwarnen. Hier kann direkt abgemahnt und eine Unterlassungserklärung verlangt werden.

Die Abmahnung ist ein legales, relativ kostengünstiges Mittel um vorprozessual gegen eine (wettbewerbsrechtliche) Rechtsverletzung vorzugehen.

Ganz wichtig und essentiell ist, dass sie reagieren, wenn sie Adressat einer solchen Abmahnung sind. Keinesfalls sollten sie die Abmahnung unbeachtet liegen lassen oder gar entsorgen.

Wird eine Abmahnung ignoriert, kann der Abmahnende umgehend eine Einstweilige Verfügung erwirken, vorausgesetzt er kann die Rechtsverletzung glaubhaft machen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass er das kann. Dann sind vom Adressat der Abmahnung auch die weiteren Kosten zu tragen.

Wenn insoweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung bestehen, so sollte sich der Adressat der Abmahnung von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob und wie gegen die Abmahnung vorgegangen werden soll.

Ist die Abmahnung berechtigt, empfiehlt es sich, den Verstoß vorsichtig einzuräumen und eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Ist die Abmahnung unberechtigt, weil der Verstoß nicht begangen wurde, sollte mit dem Rechtsanwalt besprochen werden, ob eine negative Feststellungsklage Aussicht auf Erfolg hat.

Bei der Modifizierung sollte man vorsichtig sein und z.B. nicht ohne weiteres die Vertragsstrafe oder die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten eigenmächtig um ein Vielfaches reduzieren.

Im Übrigen sollten die Haftungspassagen der Unterlassungserklärung überprüft und modifiziert werden.
 
War die Abmahnung berechtigt, sind insoweit auch die mit der Abmahnung erhobenen Kosten zumindest dem Grunde nach zu tragen. Hier kann aber gegebenenfalls mit dem Abmahnenden über die Höhe der Zahlung verhandelt werden.

Die Kosten der Inanspruchnahme des den Abmahnenden vertretenden Rechtsanwalts richten sich nach dem Streitwert, welcher sich regelmäßig in einem Rahmen von bis zu 50.000 € und mehr bewegt.

Kommt es insoweit zu Streitigkeiten über den Streitwert kann dieser vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Hierbei beurteilen die Gerichte die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtsverletzung / Abmahnung noch recht unterschiedlich.

Im schlimmsten Fall kann keine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Dann ist eine gerichtliche Auseinandersetzung meist unumgänglich. Zunächst wird der Abmahnende das einstweilige Verfügungsverfahren anstrengen, um eine schnelle Entscheidung in der Sache herbeizuführen. In der Regel findet danach auch noch das Hauptsacheverfahren statt.

Die damit verbundenen Kosten (hier liegt das Prozesskostenrisiko der ersten Instanz durchaus bei bis zu 10.000 €) sind enorm und stellen für den Adressaten der Abmahnung ein hohes wirtschaftliches Risiko dar. Gerade kleine Onlineshops / eBayshops aber auch Privatpersonen sind dadurch in ihrer Existenz bedroht.

Hier sollte unbedingt eine außergerichtliche einvernehmliche Einigung über die künftige Unterlassung und die vom Adressaten der Abmahnung geforderten Kosten erzielt werden.

Um (berechtigte) Abmahnungen zu vermeiden, sollten im Vorfeld entsprechende Verstöße vermieden werden.

25.09.2009

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Autor

Rechtsanwalt
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