Schulte Riesenkampff gewinnt Rechtsstreit über Rechtsnatur agiler Softwareprogrammierung (sog. SCRUM-Methode)
I.
Der Rechtsanwender steht zunehmend unter dem Druck, neue Medien, Geschäftstätigkeiten und Geschäftsideen des digitalen Zeitalters mit dem rechtlichen Instrumentenkoffers des BGB in den Griff zu bekommen. Das altehrwürdige BGB ist im Jahr 1900 in Kraft getreten, also einer Zeit, in der das Telefon eine junge Errungenschaft und noch nicht „smart“ war, die Luftfahrt noch nicht begonnen und Kaiser Wilhelm II noch 18 Amtsjahre vor sich hatte.
II.
Schulte Riesenkampff konnte kürzlich einen Rechtsstreit im Interesse ihrer Mandantin klären, die – neben verschiedenen anderen „umkämpften“ Fragen – die Programmierung einer interaktiven Plattform mittels der sog. SCRUM-Methode betraf. Diese ist eine Methode agiler Softwareprogrammierung, bei der nicht zu Beginn eine vollständige Leistungsbeschreibung oder ein Lastenheft vorliegt, sondern sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Ziele verständigen und in Zwischenschritten (sog. Sprints) Zwischenergebnisse feststellen. Auf dieser Grundlage wird dann einvernehmlich der nächste Sprint vereinbart, bis das Produkt „steht“. Die Programmierungsmethode und ihre rechtliche Einordnung ist neuartig.
Strittig war hier insbesondere, um welche Vertragsart des BGB es sich bei dieser Programmierungstätigkeit handelt: Einen Dienstvertrag, der den Vorteil hat, dass es keinen Katalog gesetzlicher Mängelrecht gibt und nur die Leistung eines Dienstes (hier: Beratung) geschuldet ist, ein Werkvertrag, bei dem es (allein) auf den Erfolgseintritt ankommt und der einen Katalog gesetzlicher Mängel- und Gegenrechte enthält, oder einen aus beiden gemischten Vertrag. Anders als ein Dienstvertrag setzt ein Werkvertrag auch regelmäßig eine förmliche Abnahme voraus, die u.a. regelmäßig für die Vergütung wesentliche Voraussetzung ist.
III.
Das Litigation-Team von Schulte Riesenkampff (Christoph Just) konnte das Landgericht Wiesbaden überzeugen, dass es bei dem mittels SCRUM zu programmierenden interaktiven Portal um eine (ausschließlich) nach Werkvertragsrecht zu bewertende Leistung handelt (Urt. v. 1. Dezember 2016). Damit konnte ein hoher Vergütungsanspruch abgewehrt werden.
Da es eine der ersten Entscheidungen zum SCRUM-Verfahren ist, hat die Fachzeitschrift ITRB – Der IT-Rechtsberater die Entscheidung zur Veröffentlichung vorgesehen; auch die Fachzeitschrift CR – ComputerRecht hat Interesse.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Autor: Christoph Just, Frankfurt am Main