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Fachbeitrag 19.08.2005

Rechtsschutz für Mobbingopfer weiter verstärkt


In zwei scheinbar kleinen Nebensätzen hat das Landesarbeitsgericht Thüringen in seinem Urteil 5 Sa 63/04 vom 28.06.2005 eine große Erleichterung für Mobbingopfer geschaffen.

Zur Verdeutlichung: wenn Mobbingopfer gegen Mobbing klagen wollen, so müssen sie wie jedermann, der einen Anspruch geltend machen will, die Anspruchsgrundlagen beweisen. Diese sind: 

  1. den objektiven Tatbestand (also die einzelnen Mobbinghandlungen),
  2. das Verschulden (den Vorsatz, die Absicht) des Täters,
  3. den bei Ihnen eingetretenen Schaden (z.B. gesundheitliche, auch psychische Schäden)
  4. und die Ursächlichkeit der Tathandlung für den Schaden.

Probleme ergaben sich in der Vergangenheit, wenn der Täter sich mit folgendem Argument verteidigte: “Ich konnte ja nicht ahnen, daß mein Verhalten solche Folgen haben könnte. Das habe ich nie gewollt.”In diesen Fällen habe ich schon manchen Richter sagen hören, daß die Beweislast für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität beim Kläger liegt, er also letztlich auch beweisen sollte, daß der Täter um die Folgen wußte, die seine Schikanen beim Opfer auslösten. Dieser Beweis war schwierig, wenn nicht unmöglich. Mit dem gleichen Argument haben auch schon Rechtschutzversicherer versucht, die Kostendeckungszusage zu verweigern – weil angeblich keine Erfolgsaussichten bestünden.

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts unter ihrem Vorsitzenden und stellvertretenden Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Herrn Dr. Peter Wickler schreibt nun unter Ziffer 6. der Leitsätze des Urteils vom 28.06.2005: “Die für die Feststellung von Mobbing erforderlichen persönlichkeitsfeindlichen Angriffshandlungen können nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz erstreckt sich dann regelmäßig auf die von der Rechtsordnung nicht gedeckte Herbeiführung der psychischen Zermürbung und sozialen Entwürdigung (psychosoziale Destabilisierung) des Mobbingopfers oder die Verwirklichung eines auf diesem Wege mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden Herausdrängen aus beruflichen Positionen oder dem Beschäftigungsverhältnis. Prinzipiell ist jedoch ausreichend, dass die vorsätzlichen Persönlichkeitsangriffe zur Herbeiführung einer psychosozialen Destabilisierung des Mobbingopfers oder durch diese Destabilisierung vermittelten weitergehenden, mit der Rechtsordnung nicht vereinbaren Zielsetzungen förderlich sind. Eine solche Förderlichkeit besteht, bei einer entsprechenden Eignung der Mobbingangriffe und erst recht bei einem entsprechenden Erfolgseintritt.”

Als eine juristische Feinheit scheint die Frage, wie das Wörtchen “regelmäßig” zu verstehen sein soll. Handelt es sich um eine Beweislastumkehr durch richterliche Rechtsfortbildung oder wollte die Kammer – zunächst – die Annahme eines Beweis des ersten Anscheins (prima-facie Beweis) erleichtern?

Noch deutlicher wird die Kammer in Ziffer 8. der Leitsätze: “Ist ein mobbingbegründender Sachverhalt vorgetragen, dann obliegt der Gegenpartei der Vortrag und ggfs. der Beweis von Tatsachen, die das Fehlen einer Täter-Opfer-Beziehung begründen.”

In der Praxis bedeutet dies eine enorme Erleichterung für das Mobbingopfer. Ab jetzt gilt:
Wer mobbt, dessen Vorsatz ist regelmäßig nicht nur auf die Handlung selbst, sondern auch auf psychosoziale Destablisierung gerichtet. Der Täter, der das bestreiten will, muß nun selbst beweisen, daß er die Schädigung des Opfers nicht beabsichtigt oder nicht billigend in Kauf genommen hat. Da werden es Mobber künftig schwer haben.
Ein Dank nach Thüringen.

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Rechtsanwalt
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