Ist der Verkäufer außergerichtlich mit der Rücknahme eines mangelhaften Kfz bei Rückzahlung des Kaufpreises einverstanden, stellt sich häufig der Rechtsschutzversicherer des Käufers auf den Standpunkt, er müsse keinerlei Kosten erstatten.
Begründet wird dies mit der Regelung in § 5 Abs. 3 b ARB 94. Ob diese Rechtsansicht zutrifft, ist aber fraglich.
Die Regelung in § 5 Abs. 3 b ARB 94 verstößt gegen das sogen. „Transparenzgebot“ des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Versicherungsbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen und müssen u.a. klar und verständlich sein, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Kann ein juristischer Laie z.B. wirtschaftliche Nachteile und Belastungen nicht ohne weiteres aus einer Formulierung erkennen, ist die Klausel unverständlich und damit unwirksam (vgl. z.B. LG Hagen Urt.v.23.03.2007, Az. 1 S 136/06). Zunächst werde in § 5 Abs. 1 ARB 94 die vollständige Kostenerstattung zugesagt, dann im 3. Abs. wieder erheblich eingeschränkt, ohne dass dies klar und verständlich formuliert sei.
Die von den Versicherern häufig herangezogene Entscheidung des BGH vom 25.01.2006 (Az. IV ZR 207/04) übersieht, dass die Übernahme außergerichtlicher Kosten durch eine Partei nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Der BGH meint weiter, der rechtsschutzversicherte Käufer würde auf Kostenerstattungsansprüche verzichten, wenn er einer außergerichtlichen Einigung ohne Pflicht des Verkäufers zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten zustimmt. Hier wird aber außer Acht gelassen, dass es bei Gewährleistungsansprüchen regelmäßig solche Kostenerstattungsansprüche gar nicht gibt.
Der Rechtsschutzversicherer kann also richtigerweise die Kostenerstattung nur dann gemäß § 5 Abs. 3 b ARB 94 verweigern, wenn der Kfz-Käufer einer Rückabwicklung zustimmt und auch noch Rechtsanwaltskosten des Verkäufers übernimmt oder auf eigene, tatsächlich (ausnahmsweise) zu erstattende Rechtsanwaltskosten verzichtet.
Vorsorglich sollte daher vor Abschluß einer außergerichtlichen Einigung die ausdrückliche Zustimmung des Rechtsschutzversicherers eingeholt werden.