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Fachbeitrag 17.12.2014

Rechtsanwalt aus Bielefeld Thema Kinderpornografie – Teil 2


Der Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von Kinderpornographie (§ 184 b StGB) setzt in Absatz 1 Nr. 1 voraus, dass jmd. kinderpornographische Schriften verbreitet.

Was ist Verbreitung?

Bereits in § 6 Nr. 6 StGB ist u.a. benannt, dass das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts weitergilt für die Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 b Abs. 1 bis 3, begangen im Ausland. Der Begriff des Verbreitens in § 184 b Abs. 1 Nr. 1 ist sehr eng gefasst, was bedeutet, dass die kinderpornografische Schrift einer unbestimmten Vielzahl von Personen zugänglich gemacht werden muss, um das Verbreiten zu erfüllen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Täter sog. P2P-Tauschbörsen nutzt. Bei diesen Tauschbörsen ist es meist so, dass der Nutzer beim Herunterladen von Dateien gleichzeitig u.a. auch die gerade heruntergeladenen Dateien zum Download bereitstellt, also diese wiederum den restlichen Tauschbörsennutzern zum Download zur Verfügung stellt. Aufgrund des Erfordernisses der nicht mehr individualisierbaren Vielzahl der Dateiempfänger reicht es also beispielsweise nicht aus, wenn der Täter die kinderpornografischen Dateien lediglich an einzelne ihm bekannte Personen weitergibt – oder schickt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Empfänger ist nicht erforderlich für das Vorliegen von Verbreitung; es reicht aus, dass die kinderpornographische Schrift auf den Weg gebracht wurde.

Die Strafandrohung für das Verbreiten von kinderpornografischen Schriften ist eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Geldstrafe ist also nicht vorgesehen.

Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, § 184b Abs. 2 StGB.

Was ist Unternehmen i.S.v. § 184b Abs. 2?

Mit dem gleichen Strafmaß (!) wie in § 184 b Abs. 1 StGB (s.o.) wird das „Unternehmen“, einer anderen Person den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, bestraft. Es muss sich um eine bestimmte individualisierbare Person handeln, wobei die genaue Identität dem Täter nicht bekannt sein muss. Der Besitz ist z. B. im Fall von Übermittlung via E-Mail dann verschafft, wenn die E-Mail mit der kinderpornografischen Schrift dem Empfänger so zugestellt wird, dass Kenntnisnahme von diesem möglich ist. Ob das Zusenden kinderpornografischer Dateien vom Empfänger verlangt oder angefordert sein muss oder ob unverlangtes Zusenden für die Strafbarkeit des Täters (also des Versenders) nach § 184b Abs. 2 StGB ausreicht, ist umstritten. M.E. kann es für die Strafbarkeit des Täters gem. § 184b Abs. 2 StGB keinen Unterschied machen, ob der Empfänger die E-Mail mit kinderpornografischem Inhalt verlangt/angefordert hat oder nicht. Der Handlungsunwert auf Seiten des Täters ist derselbe. Ansonsten wäre § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB noch zu prüfen.

In den Fällen des § 184b Abs. 1 oder des Abs. 2 StGB ist sogar auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Dieser hier minimal abgeändert zitierte § 184b Absatz 3 ist also eine sog. Qualifikation zu den Absätzen 1 und 2.

Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt, § 184b Absatz 4 StGB.

Sich-Verschaffen (gleichbedeutend mit „Erwerb“)

Bei der Tathandlung des Sich-Verschaffens reicht es aus, wenn der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt an der kinderpornographischen Schrift erlangt. Da der Tatbestand hier „wer es unternimmt“ lautet, spricht man von einem sog. Unternehmensdelikt, d.h. bereits der Versuch des Sich-Verschaffens wird als Vollendung gesehen. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob der Täter sich tatsächlich die kinderpornografische Schrift verschaffen konnte. Das Sich-Verschaffen ist sicher zweifelsfrei gegeben, wenn der Täter sich kinderpornographische Schriften willentlich verschafft. Nicht strafbar ist es dagegen folgerichtig, wenn der Nutzer sich infolge Unvorsicht und Versehen kinderpornografische Schriften unbewusst etwa aus dem Internet herunterlädt. Strafbar ist z. B. das Anschauen von kinderpornographischen Bildern im Internet, wenn die Daten im Cache-Speicher oder Browser-Cache abgespeichert werden. Ob das bloße Laden in den Arbeitsspeicher des Computers bereits tatbestandsmäßig ist, ist streitig. Also zusammenfassend gesagt kann das Betrachten von Kinderpornografie im Internet nur dann nicht strafbar sein, wenn absolut keine irgendwie geartete Speicherung (mithin Besitzerlangung) erfolgt. M.E. ist ein Konsum von kinderpornographischen Schriften im Internet aber nicht möglich, ohne dass irgendeine – wenn auch nur sehr, sehr kurze – Abspeicherung erfolgt. Diejenigen Menschen, die eine Neigung zum Konsum kinderpornografischer Schriften haben, sollten sich vergegenwärtigen, dass dahinter schwere Verbrechen zum Nachteil der zur Schau gestellten Kinder stehen. Auch sollten sie sich bewusst werden, dass sie durch ihren Konsum, sprich ihre Nachfrage, diese verbrecherischen Aktivitäten fördern. Denn wenn keine Nachfrage nach solchen Bildern und Filmen etc. bestünde, würde der auf diesen Medien dargestellte Missbrauch von Kindern nicht oder sehr viel weniger stattfinden.

Besitz

Der Besitz nach Absatz 4 Satz 2 ist jedenfalls immer dann erfüllt, wenn bei dem Täter ein „Sich-Verschaffen“ nicht konkret nachweisbar ist, es an willentlicher Verschaffung oder jedenfalls am Vorsatz des Sich-Verschaffens fehlt, spätestens ab dem Zeitpunkt aber, ab dem der Täter bemerkt, dass er Kinderpornografie auf seinem Rechner gespeichert hat und diesen Besitz willentlich weiter fortführt. Der Besitz nach Satz 2 ist also zum Sich-Verschaffen so etwas wie ein Auffangtatbestand. Wenn etwa (nach Beschlagnahme von Datenträgern i.R. einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten) nachweisbar ist, dass jemand bereits seit mehreren Jahren im Besitz einer beträchtlichen Zahl von hochgradig Speicherplatz einnehmenden kinderpornografischen Dateien ist und diesen Rechner auch tagtäglich nutzt, so kann sich der Beschuldigte wohl eher schlecht mit der Einlassung wehren, er wisse nicht, wie die Dateien auf seinen Rechner gekommen sind und hätte zudem in all den Jahren auch nie etwas davon bemerkt. Diese Einlassung wäre unglaubhaft und wenig realitätsnah. In diesem Falle wären andere Verteidigungsstrategien erfolgversprechender oder jedenfalls angebrachter.

Seit meiner Zulassung in 2004 verteidige ich Sexualstrafsachen und wegen Vorwurfs nach den §§ 184b ff. StGB.

Diese Informationen können eine individuelle Rechtsberatung keinesfalls ersetzen.

Verfasser obigen Textes:

Rechtsanwalt Ralf Kaiser

Fröbelstraße 42

33604 Bielefeld

Tel.: 0521 – 383 64 69

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