Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 15.01.2010

Rechtliches Wirrwarr um Gutscheine


Wie
lange kann man einen Gutschein einlösen und kann dieser verfallen?

Eine
ausdrücklich gesetzliche Regelung zu diesem Thema gibt es nicht. In der Regel
kann man davon ausgehen, dass der Anspruch aus dem Gutschein der regelmäßigen
3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt und man daher den Gutschein innerhalb
von 3 Jahren auch nutzen kann bzw. sich das Geld auszahlen lassen kann.

Tatsächlich
sieht die Rechtslage aber so aus, dass der Aussteller des Gutscheins diesen befristen
kann; er kann also die Gültigkeit des Gutscheins selbst festlegen.

Die
Wirksamkeit dieser Befristungen hängt vom Einzelfall ab. Inwieweit also eine
Frist wirksam ist, muss immer individuell und im Verhältnis der in dem
Gutschein versetzten Leistung zu sehen sein. Soweit eine Benachteiligung des
Verbraucher zu erblicken ist, ist die Frist als unangemessen zu sehen.

Betrifft
der Gutschein eine fixe Veranstaltung, wie Konzert, Theater oder einen
bestimmten Kinofilm, versteht sich die Befristung von selbst. Verpasst man den
Termin ist der Gutschein verfallen und man daraus keine Ansprüche mehr
herleiten.

Im
Übrigen ist eine Einlösefrist von Gutscheinen aber nicht gesetzlich verankert
und unterliegt auch in der Rechtsprechung unterschiedlichen Ansichten der
Gerichte.

Man
kann sich aber an der angesprochenen regelmäßigen Verjährungsfrist orientieren
und sollte den Gutschein innerhalb von 3 Jahren, gerechnet aber Ende des
Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist, einlösen. Nach
diesen 3 Jahren besteht definitiv kein Rechtsanspruch mehr. Dann ist man auf
die Kulanz des Ausstellers angewiesen.

Weist
der Gutschein doch eine Einlösefrist auf und weigert sich der Aussteller den
Gutschein nach Ablauf der Frist einzulösen, ist zwar die in dem Gutschein
eingebundene Leistung weg, aber nicht der finanzielle Wert.

Der
eingesetzte Betrag ist vom Aussteller aber innerhalb der 3 Jahre zumindest
anteilig auszuzahlen. Einen Anspruch auf den vollen Betrag hat der Verbraucher
aber nicht. Der Aussteller darf sich einen Teil des Wertes einbehalten. Die
genaue Höhe des auszuzahlenden Betrages bestimmt sich auch nach dem Einzelfall,
darf aber nicht unter 50 % des Wertes liegen.

15.01.2010

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (997)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.