Fachbeitrag
28.03.2011
Nach aktuellem Urteil des BGH vom 13.1.2011 –IX ZR 110/10- ist die Frage der Überschreitung der 1,3-Regelgebühr um 20 % keine der vollen Überprüfung durch das Gericht zugängliche Rechtsfrage, sondern lediglich eine Frage der Toleranz. Dem Anwalt steht lt. BGH im Rahmen seiner Gebührenbestimmung nach § 14 I RVG insoweit ein Toleranzbereich von 20 % zur Verfügung. Deshalb liegen 1,5 noch innerhalb der Toleranz und dies hinzunehmen ist nicht unbillig.
RAG EULERICH & COLL.
durch
Rechtsanwalt