Fachbeitrag 23.05.2011

Quotenbildung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls


Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seinem Urteil vom 25. August 2010 darüber zu entscheiden, inwieweit sich im Falle eines Ver­kehrs­un­fal­les die Trunkenheit des Fahrers auf die Einstandspflicht des Ver­si­che­rers (VR) aus­wirkt.

Im vorliegenden Fall verursachte ein Versicherungsnehmer (VN) einen Ver­kehrs­un­fall. We­gen des Unfallschadens an seinem Pkw machte er Ansprüche gegen den Voll­kas­ko­-VR geltend. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 0,59 Promille BAK. Nach Ansicht des Gerichts sei der VR berechtigt, seine Leistung um 50 % zu kürzen. Bei sogenannter relativer Fahruntüchtigkeit, mithin ab 0,3 Pro­mil­le, sei hier­nach in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 % zu be­gin­nen. Diese Quo­te steige nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 % bei Erreichen der ab­so­lu­ten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Die Leis­tungs­kür­zung sei jedoch im Ver­hält­nis zur Schwere des Verschuldens vor­zu­neh­men. Die besonderen Um­stän­de des Einzelfalls können die Schwere des in­di­vi­du­el­len Verschuldens in ei­nem anderen (milderen oder auch schwereren) Licht er­schei­nen lassen.

Die ersten Entscheidungen der Gerichte zu den vielen offenen Fragestellungen im Rah­men der Quoten nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegen nun­mehr als Orientierungshilfen vor. Sollte auch Ihr VR Quotierungen vor­neh­men, ist eine fundierte Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Ver­si­che­rungs­recht dringend angeraten. Kontaktieren Sie hierzu un­se­r Sekretariat.

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