Das Bundesverwaltungsgericht entschied,, dass es für den Punktestand an dem Stichtag und dem davon abhängenden Abzug der Punkte ausschließlich darauf ankommt, „welche mit Punkten zu bewertenden Verkehrsverstöße der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat (sog. Tattagsprinzip). Nicht erforderlich ist die Rechtskraft der Verstöße zu diesem Zeitpunkt“ (BVerwG v. 25.9.2008 – 3 C 3.07). Die Punkte im Sinne des § 4 Absatz 3 S. 1 Nr. 3 StVG ergeben sich bereits durch das Begehen eines Verkehrsverstoßes, der zum Erreichen oder Überschreiten der 18-Punkte-Grenze führt. Punktetilgungen, die nach dem für das Erreichen oder Überschreiten der 18 – Punktegrenze maßgeblichen Tattages erfolgen, wirken sich nicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis aus.
Für punktebelastete Kraftfahrer heißt das, bei Punkten frühzeitig gegen zu steuern. Wer 8 Punkte erreicht hat, kann diesen Stand mit einem „Besonderen Aufbauseminar“ halbieren. Für Autofahrer mit einem Punktestand zwischen 9 und 13 Punkten kann ein Aufbauseminar 2 Punkte weniger bringen. Wenn schon zwischen 14 und 17 Punkten erreicht wurden hilft nur noch die Verkehrspsychologische Beratung. Hier können ebenfalls 2 Punkten gut gemacht werden.