Fachbeitrag 18.02.2014

PROKON: Schuldenschnitt per Insolvenz?


PROKON: Schuldenschnitt per Insolvenz? Anwälte Wittmann & Schmitt rät zur sofortigen anwaltlichen Kündigung.

17.01.2014: in der nach wie vor unübersichtlichen Lage um den in massive Zahlungsschwierigkeiten gekommen Ökokonzern PROKON rückt zunehmend ein besonderer Aspekt in den Mittelpunkt des Blickfeldes. Aufgeschreckt durch die immer wiederkehrenden Warnungen von Verbraucherschutzorganisationen und Anlegerschutzanwälten sowie die entsprechende Berichterstattungen insbesondere auch in seriösen Wirtschaftsmedien ist in den vergangenen Wochen und Monaten der massive Kapitalzufluss in den Betreiber von Windkraftanlagen fast zum Erliegen gekommen. Es muss realistischer Weise nunmehr davon ausgegangen werden, dass die Unternehmensgruppe in Bälde Insolvenz anmelden wird, die Rede ist hier immer wieder von Ende Januar. PROKON selber hatte seinen Anlegern eine „Entscheidungsfrist“ bis spätestens zum 20. Januar gesetzt. Das Unternehmen hat in einem Anschreiben an die Anleger erklärt, dass es im Pleitefall eine sogenannte Planinsolvenz in Eigenverwaltung avisiert. Hierbei muss allerdings damit gerechnet werden, dass die Masse der Anleger und mit ihnen auch die wichtigsten Kapitalgeber überstimmt werden können. Überdies wird das Genussrechtskapital als nachrangiges Kapital als letztes aus der dann eventuell noch vorhandenen Insolvenzmasse bedient. Nach Sachlage muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der typische Genussrechtsinhaber massive Vermögensverluste wird hinnehmen müssen.

Was können beziehungsweise sollten Betroffene tun? Die fristgerechte ordentliche Kündigung des einbezahlten Genussrechtskapitals könnte nach Lage der Dinge nicht zielführend sein. Diese Kündigung geht dann ins Leere, wenn zwischenzeitlich, d.h. bereits während der Kündigungsfrist, Insolvenzantrag gestellt werden sollte. Im Verlauf eines Insolvenzverfahrens würden solche ordentlich gekündigten Genussrechte nachrangig bedient werden.

Wir empfehlen deshalb dringend, bestehende Genussrechte umgehend anwaltlich außerordentlich fristlos zu kündigen, bzw. die sofortige Loslösung von dem laufenden Vertrag aus allen in Betracht kommenden Gründen zu erklären. Mit entsprechender stichhaltiger Begründung durch erfahrene rechtliche Vertretung besteht in dieser Vorgehensweise die Möglichkeit, den Status vorrangig zu bedienender Gläubiger zu werden. Hiermit wiederum könnte durchaus auch jetzt noch die Möglichkeit gegeben sein, die so anwaltlich fällig gestellten Ansprüche vorrangig mit den sonstigen Gläubigern im Insolvenzverfahren bedient zu bekommen.

Aufgrund der bekannt gewordenen laufenden Ermittlungsverfahren sind wir weiterhin bereits für eine Vielzahl von Mandanten darum bemüht, die Frage der Durchgriffshaftung gegenüber den Organwaltern und sonstigen Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von Prokon zu prüfen und im Falle von Erfolgsaussichten auch kurzfristig durchzusetzen.

Die auf Wirtschafts-und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Wittmann & Schmitt in Kooperation mit Prof. Dr. jur. habil. Jürgen Rath ist in dieser Sache zwischenzeitlich für große Anzahl von Anlegern bei Prokon tätig. Gerne dürfen Sie uns für eine unverbindliche kurze telefonische Klärung der Sachlage kontaktieren, wir werden uns mit Nachdruck auch um eine effektive Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche einsetzen. Ansprechpartner innerhalb der Kanzlei ist RA Wolfgang Wittmann.

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