Fachbeitrag 09.04.2014

Prognose bei drohender Zahlungsunfähigkeit


Nach § 133 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen vorgenommen hat, sofern der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 in so wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte

In seiner Entscheidung vom 05.12.2013 Az. IX ZR 93/11 hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit sich mit der Berechnung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu beschäftigen. Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte ein erhebliches Bankdarlehen aufgenommen. Die Bank drohte mit Kündigung des Darlehens, wenn nicht weitere Sicherheiten gestellt werden. Anschließend kam es zu erheblichen Mietzahlungen an einen Mitgesellschafter der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter focht diese Zahlungen nach § 133 InsO an. Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Er entschied, dass in der Prognose bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch Zahlungsverpflichtungen einzubeziehen sind, deren Fälligkeit noch nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich sei.

Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH abermals die Insolvenzverwaltungen bei Insolvenzanfechtungsstreitigkeiten. Bei Eintritt einer Krise ist Gesellschafter und Geschäftsführer daher dringend anzuraten Hilfe bei einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Insolvenzrecht zu suchen.

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