Private Unfallversicherung Wann liegt ein Unfall vor?
Oftmals wird eine Unfallversicherung abgeschlossen. Kommt es dann zu einem Schadenfall herrscht vielfach Bestürzung, wenn die Versicherung meint, dass hier kein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung vorliegt. Der Unfallbegriff ist in § 178 II VVG geregelt. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. In den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen ist in Ziffer 1 III AOB 2008 als Unfallbegriff festgehalten, dass ein Unfall vorliegt, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Liegt zum Beispiel ein Unfall vor, wenn in Folge einer Bodenunebenheit ein Abknicken mit dem Fuß erfolgt? Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 28.01.2009 AZ: IV ZR 6/08 (VersR 2009, 492) entschieden: „Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt, wie es bei einer ursprünglich zwar gewollten und bewusst eingeleiteten, hinsichtlich des Tritts in eine Vertiefung neben dem Plattenweg dann aber unerwarteten Ausweichbewegung mit nachfolgendem Straucheln der Fall ist…“. Anhand dieser Formulierung ist schon ersichtlich, wie schwierig hier die Eingrenzung eines Unfallgeschehens ist. Ein Fehltritt stellt sich als ein äußeres Ereignis dar, da hier die willentlich gesteuerte Richtung verlassen wird. Das OLG Hamm hat beispielsweise in seiner Entscheidung veröffentlicht im VersR 2008, 249 entschieden, dass das Umknicken auf einem Boltzplatz mit Bodenunebenheiten eine Einwirkung von außen darstellt und damit ein Unfall gegeben ist. Verletzungen aufgrund von Stolperns, Ausrutschens oder Umknickens stellen keinen Unfall dar, wenn kein besonderer äußerer Umstand hinzukommt. Ein äußerer Umstand kann zum Beispiel sein eine Kante oder Vertiefung im Bodenbelag, eine Bananenschale oder Glätte aufgrund Nässe oder Eis usw..
Auch der BGH hat mit Urteil vom 06.07.2011- AZ: IV ZR 29/09 erneut über den Unfallbegriff entscheiden müssen. Streitig war eine Entscheidung des OLG Celle vom 05.01.2009 – AZ: 8 U 131/08, in der ein Skifahrer gestürzt war, weil er vor einem weiteren Skifahrer erschrocken war. Beim Aufprall zog sich der Skifahrer Verletzungen zu. Das OLG Celle meinte, dass die Verletzung nicht durch ein Unfallgeschehen im Sinne der Unfallbedingungen herrühre. Es sei vielmehr eine ungeschickte Eigenbewegung vorhanden gewesen. Der BGH korrigierte nun diese Entscheidung und bestätigte, dass maßgebliches Geschehen das ist, welches die Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeiführt, hier der Sturz auf den Boden. Dies stellt das von außen einwirkende Ereignis dar. Bei der Durchsetzung seiner Rechte aus der Unfallversicherung brauchte der Skifahrer Geduld und Ausdauer, das Verfahren durch alle Instanzen währte 11 Jahre. Hierfür ist als Unterstützung eine Rechtschutzversicherung von erheblicher Bedeutung.
Gerade bei Verletzungen aufgrund eines Unfallgeschehens ist im Hinblick auf die Abrechnung des Versicherers unter Bezugnahme auf die Gliedertaxe genau zu schauen, ob hier die Verletzung richtig eingeordnet und bewertet wurde. Aufgrund der vielfältigen Problematik der Einordnung eines Unfallgeschehens ist daher die Einschaltung eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalts für Versicherungsrecht ratsam.