Fachbeitrag 19.01.2011

Privat Krankenversicherte und ALG II/Hartz-IV


Das Bundessozialgericht hat am 18.01.2011 entschieden (Az.: B 4 AS 108/10 R), dass Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die privat krankenversichert sein müssen, von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen können. Durch die Gesundheitsreform wurden die privaten Krankenversicherer mit Wirkung zum 01.01.2009 verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Der Beitrag für diesen Basistarif ist grundsätzlich von den Versicherten zu tragen.

Bezieher von Arbeitslosengeld II erhielten bislang hierzu einen Beitragszuschuss, der im Falle einer gesetzlichen Krankenversicherung auch zu tragen gewesen wäre. Demnach gewährte die überwiegende Anzahl der SGB II-Leistungsträger den privat krankenversicherten Leistungsempfängern seit dem 01.01.2009 nur noch einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in dieser Höhe, derzeit 124,32 € monatlich. Dies führte bislang zu einer regelmäßigen Differenz zu den tatsächlich zu zahlenden Beiträgen.

Es stand daher die Frage offen, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist und, ob zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums feststehenden Bedarfs diese offenen Beiträge von den Leistungsträgern zu übernehmen sind. Bis dato sahen sich die Versicherten jedoch den Forderungen ihrer privaten Krankenversicherungsunternehmen ausgesetzt, die teilweise gerichtlich geltend gemacht wurden und/oder direkt im Wege der Aufrechnung mit zu erstattenden Leistungen verrechnet wurden.

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Rechtsanwalt
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