Fachbeitrag 28.09.2015

Praxishinweis: Die Trennungsvereinbarung


Die Trennungsvereinbarung ist formal ein Krisen-Ehevertrag, das heißt eine Vereinbarung, welche die Eheleute nach der Trennung schließen. Sie schützt vor gerichtlichen Auseinandersetzungen, die lange dauern, mit hohen Kosten verbunden sind und in den meisten Fällen ohnehin mit einem Vergleich enden, bei dem jede Seite von ihren ursprünglichen Forderungen Abstriche machen muss. Eine spätere Ehescheidung ist nicht zwingend, kann aber mit der Trennungsvereinbarung kostengünstig und schnell durchgeführt werden. Die Trennungsvereinbarung sollte regeln: Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensauseinandersetzung.

Beim Kindesunterhalt sollte eine automatische Anpassung an das Alter des Kindes und die  jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle vereinbart werden. Auch Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes, zum Beispiel Kosten für den Kindergarten, Klassenfahrten oder kieferorthopädische Behandlung ist praxisrelevant.

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und Unterhalt für den Fall der Scheidung zu unterscheiden. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam.   Ein gegenseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts für die ersten 3 Lebensjahre des gemeinsamen Kindes sowie Altersunterhalt.  Im Übrigen ist an eine zeitliche Befristung  zu denken. Diese  sollte sich am Alter des Kindes orientieren, wobei eine Betreuung über das 3. Lebensjahr hinaus vereinbart werden kann mit gleichzeitiger Erwerbsobliegenheit im Umfang einer Teilzeittätigkeit. Der Unterhalt für die Zeit nach der Familienpause ist eine Frage der ehebedingten Nachteile, der Dauer der Ehe und der nachehelichen Solidarität. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Eine Bindung an die ehelichen Verhältnisse, das heißt in der Praxis, an das hohe Einkommen des Mannes,  ist jedoch nicht mehr zwingend.  Es kann auf die Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne die Ehe bzw. Familienpause erreicht worden wäre und dem tatsächlichen Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung abgestellt werden. Bei kurzer, kinderloser oder „später“ zweiten Ehe dürfte in den meisten Fällen kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegeben sein. 

Beim Versorgungsausgleich ist Vorsicht geboten. Hier droht die Unwirksamkeit eines vertraglichen Globalausschlusses ohne Äquivalent, es sei denn,  beide Ehegatten haben ihren Beruf weiter ausgeübt und eine eigene Altersversorgung erworben. Eine Verknüpfung mit der Vermögensauseinandersetzung ist allerdings möglich. Vermögensauseinandersetzung kann formal heißen Gütertrennung und gegebenenfalls Zugewinnausgleich. In jedem Fall sollte die Trennungsvereinbarung die Aufhebung des gemeinsamen Eigentums am Familienheim und/oder anderen gemeinsamen Immobilien zum Inhalt haben. Die Eheleute sollten sich darüber einigen, ob die Immobilie verkauft  oder ein Ehegatte Alleineigentümer wird und an den anderen eine Ausgleichszahlung leistet. Andernfalls kann eine Teilungsversteigerung  drohen und  Streitigkeiten über den Schuldenabtrag und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung binden die Eheleute noch jahrelang aneinander.

Eine Einigung über diese Punkte ist   ohne anwaltliche Beratung  nicht zu empfehlen. Hinzu kommt die komplexe Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen. Die Kosten für eine anwaltliche Beratung  liegen aber immer noch unter den  Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die über 2 Instanzen gehen kann, wenn Vermögen und hohe Unterhaltsforderungen im Streit sind. Über die Kosten für den Vertrag können Sie frei verhandeln. Es besteht im außergerichtlichen Bereich keine Verpflichtung, nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung  und damit nach dem Streitwert abzurechnen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Sind sie sich  einig , können auch beide Eheleute zusammen den Notar aufsuchen, der dann den Vertrag aufsetzt. Diesen Vertragsentwurf sollten Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Prüfung  unterschreiben.

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Rechtsanwalt
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