Fachbeitrag 08.04.2015

Polizeikontrolle – so verhalte ich mich richtig


von Bernd Goecke, Westhofen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

STOP POLIZEI auf dem Dach eines Streifenwagens oder ein Polizist, der mit der roten Leuchtkelle das Zeichen zum Anhalten gibt, lässt wohl bei den meisten Autofahrern den Puls schneller schlagen. Wie Sie sich jetzt verhalten sollten …

Sind Fahrzeugschein und Führerschein dabei? Sind Verbandskasten und Warndreieck noch im Kofferraum? Wie viele Gläser Bier waren es doch gleich – nur eins oder doch zwei?

Die Polizei darf jederzeit eine Verkehrskontrolle durchführen und das Fahrzeug und den Fahrer überprüfen. Ein besonderer Grund ist dafür nicht erforderlich. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen (§ 36 StVO).

So weit, so gut.

Aber müssen wirklich alle Anweisungen uneingeschränkt befolgt werden?

Sobald der Autofahrer das STOP POLIZEI Signal auf einem Polizeiwagen sieht, muss er anhalten, wenn möglich rechts ranfahren. Fühlt er sich dennoch nicht angesprochen, schaltet die Polizei ein rotes Blinklicht und ein lautes akustisches Signal (Yelp-Ton) ein. Spätestens dann kann der betroffene Fahrer die Zeichen nicht mehr ignorieren. Er sollte schleunigst rechts heranfahren und den Motor abstellen. Wer jetzt noch weiterfährt, riskiert eine Geldbuße von 70 Euro und 1 Punkt in Flensburg, 129 BKat. Fährt man auf eine Verkehrskontrolle zu, sollte man vorher nicht mehr rechts oder links abbiegen, selbst wenn dies noch möglich ist.

Steht das Auto dann mit abgestelltem Motor am Straßenrand, fühlt sich mancher Fahrer schnell unsicher: Sollte er aussteigen und den Polizisten entgegengehen? Nein, bleiben Sie ruhig im Fahrzeug sitzen, schalten Sie bei Dunkelheit die Innenbeleuchtung an und öffnen Sie das Seitenfenster, sobald Sie sicher sind, dass es sich um Polizeibeamte handelt. Anschließend die Hände am besten sichtbar aufs Lenkrad legen – denn ein fahriger Griff ins Handschuhfach kann auf die Polizisten schnell bedrohlich wirken!

Üblicherweise nennt der Beamte seinen Namen, auf Wunsch wird er Ihnen aber bestimmt auch seinen Ausweis zeigen. Aber Vorsicht, wenn die „Beamten“ – speziell bei Dunkelheit, nur eine Polizeikelle und kein festinstalliertes Signal gezeigt haben und aus einem getarnten Fahrzeug aussteigen, das nicht auf den ersten Blick als Streifenwagen zu erkennen ist: Eine simple Polizeimarke, wie sie oft in TV-Krimis zu sehen ist, reicht nicht aus. Verfügt ein Beamter nur über diese Metallmarke, fragen Sie nach Namen und Dienstgrad und überprüfen Sie per Notruf 110 die Angaben über das Fahrzeugkennzeichen.

Versuchen Sie in jedem Fall, die Situation ruhig zu überstehen. Treten Sie nicht arrogant, überheblich oder aggressiv auf.

Die erste Frage der Polizei betrifft meist die Papiere: Führerschein und Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1). Fehlt eins der Dokumente, kann es innerhalb von einer Woche nachträglich bei der Polizeidienststelle vorgelegt werden – allerdings inklusive zehn Euro Strafgebühr. Fehlen beide, erhöht sich die Strafe sogar auf 20 Euro. Wem zuvor die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dem bringt die Ausrede “Führerschein vergessen” übrigens nichts: Die Polizei prüft die Angaben anhand eines polizeilichen Informationssystems nach: Die entsprechende Datenbank enthüllt diesen schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ausnahmslos und im Handumdrehen.

Die Frage nach Warndreieck und Verbandskasten ist ebenfalls zulässig und sollte beantwortet werden, fehlt Warndreieck oder Verbandkasten kostet dies 15 Euro. Weiter müssen die Profiltiefe der Reifen sowie das Datum auf der TÜV-Plakette stimmen.  Auch bei einer eventuellen Beleuchtungsprüfung muss man mitwirken.

Wollen die Beamten das Fahrzeug aber genauer unter die Lupe nehmen, muss ein konkreter Anfangsverdacht bestehen.

Ernst wird es, sobald die Frage nach dem Alkoholgenuss ins Spiel kommt. Dabei zielt die Frage “Haben Sie etwas getrunken” eindeutig auf Alkohol ab. Auch wenn man selbst es nicht so empfindet, hinterlassen bereits geringe Mengen Alkohol im Fahrzeug verräterische Duftspuren. Schon der erste Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze hat schmerzhafte Folgen: 500 Euro Strafe, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

Diese Frage nach Alkohol oder Drogenkonsum sollte man klar verneinen oder keine Angaben machen. Auch wenn man Alkohol getrunken oder Drogen eingenommen hat, muss man sich dennoch nicht selbst belasten. Ebenso sollte das Blasen in ein Röhrchen verweigert werden. Die Röhrchen vor Ort sind nicht geeicht und die Polizei muss dann entscheiden, ob wirklich ein Anfangsverdacht vorliegt. Mithilfe eines Drogenwischtestgeräts kann die Polizei seit einiger Zeit auch den Konsum von Cannabis oder Amphetaminen über einen Abstrich an der Haut ermitteln. In jedem Fall sollte man eine ergänzende Urinprobe verweigern.

Es folgt dann eine Blutabnahme auf dem Revier. Hier sollte man darauf bestehen, dass der – gesetzlich vorgesehene – richterliche Beschluss eingeholt wird und nicht einfach irgendeine freiwillige Einwilligung in die Blutentnahme unterschreiben.

Gegen die Maßnahmen, die ein Arzt durchführt, sollte man sich nicht zur Wehr setzen – die Entnahme einer Blutprobe kann erzwungen werden. Dieser Arzt, der das Blut abnimmt, ist jedoch nicht Ihre Vertrauensperson, wie Ihr Hausarzt! Mit ihm sollte daher so wenig, wie möglich, oder besser überhaupt nicht gesprochen werden, da er im Nachgang ein wichtiger Zeuge für den akuten Berauschungszustand gegen Sie vor Gericht ist!

Also am Besten keinerlei  Angaben zu Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinnahmemenge und Zeitpunkt machen.

Weitere Tests, die der Arzt durchführt (Finger-Nase-Probe, oder auch eine Urinprobe) sollte man ebenso verweigern wie eine Schriftprobe oder eine Unterschrift unter verschiedene Dokumente.

Erfahrungsgemäß versuchen ertappte Alkoholsünder häufig schon aufgrund ihres schlechten Gewissens, Polizisten und Arzt davon zu überzeugen, dass sie gar nicht betrunken sind. Hinzu komme in dieser besonderen Lage das Phänomen des “Nüchternschocks” – die Person ist trotz ihrer Alkoholisierung zu hoher Konzentration fähig.

Ein schlechte Idee, denn „souveränes Auftreten“ im Zustand der Berauschung bedeutet: der Fahrer ist den Rausch gewöhnt!

Kommt es am Ort des Geschehens, auf dem Polizeirevier oder im Krankenhaus zur Aufforderung, den Führerschein abzugeben, geschieht dies im Wege der Sicherstellung. Hiergegen sollte man Widerspruch einlegen, so dass der Führerschein beschlagnahmt wird und die Beschlagnahme schneller von der Staatsanwaltschaft überprüft werden muss. Man erhält dann eine entsprechende Bescheinigung. Damit ist eine Belehrung verbunden, dass von diesem Moment an kein führerscheinpflichtiges Fahrzeug mehr im Straßenverkehr gesteuert werden darf.

Ratsam ist es auf jeden Fall, möglichst noch während der Kontrolle, spätestens jedoch am nächsten Tag einen verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalt um Hilfe zu bitten.

In den meisten Fällen, in denen die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille liegt, geht der Staat von einer Fahrlässigkeitstat aus, und Rechtsschutzversicherungsverträge decken in diesem Fall gesetzliche Gerichts- und Anwaltskosten ab.

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