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Fachbeitrag 15.05.2009

Poliscan weiterhin nicht überprüfbar


Das AG Mannheim, Az. 27 Owi 516 Js 29318/2008 – AK 813/08 hat erstmals ein Verfahren des mobilen Poliscan Speed eingestellt. Rechtsanwalt Bernd Goecke, Speyer, als Verteidiger hatte wegen fehlender Nachprüfbarkeit das Messergebnis angezweifelt.

  

Nach dem Verfahren AG Mannheim, Az. 29 Owi 508 Js 23058/2008, welches erstmals zu den stationären Poliscan Speed eingestellt wurde, hat Rechtsanwalt Bernd Goecke, Speyer, als Verteidiger auch dieses Verfahren zugunsten des Mandanten entschieden.

 

Begründung:

Das Zustandekommen der Messung ist nicht nachvollziehbar und nicht sicher überprüfbar.

 

Zwischen Messung und Foto kann das gemessene Fahrzeug bis zu 70m zurücklegen.

 

Bis heute wurden keine Möglichkeiten eröffnet, das Messverfahren einfach nachträglich auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

Auch die nach den Beschlüssen des Amtsgerichtes Mannheim eingeholten Gutachten stellen fest, dass noch weitere Versuchsreihen durchzuführen sind, um die Messung nachvollziehbar überprüfen zu können: „Die vorgeworfene Geschwindigkeit aus Bild und Dokumentation der Messung kann nicht nachvollzogen werden…Zur Klärung der offenen Fragestellungen sind weitere Versuchsreihen erforderlich.“ so das Dekra-Gutachten am 06.03.09.

 

15.05.2009

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Autor

Rechtsanwalt
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