Zahnarztrecht: Private Krankenversicherung darf nicht auf BEL-Liste verweisen.
Mit Urteil vom 05.11.2009, Aktenzeichen 141 C 25047/07, hat das Amtsgericht München geurteilt, dass die private Krankenversicherung, die Versicherten nicht auf die so genannten BEL-Liste verweisen könne, da diese Liste lediglich erstattungsfähige Beträge für gesetzlich Versicherte festlegt.
Geklagt hatte eine bei der bayerischen Beamtenkrankenkasse privat versicherte Patientin auf Erstattung der Laborkosten ihrer Münchener Zahnärztin, nachdem die Zahlung von der Versicherung u. a. aufgrund angeblich überhöhter Preise abgelehnt worden war. Insofern verwies die Krankenversicherung auf die so genannte BEL-Liste.
Das Gericht urteilte, dass die Klägerin Anspruch auf Erstattung der angemessenen und ortsüblichen Kosten habe, die jedoch nicht von BEL vorgegeben würden. Konsequenterweise hat das Gericht zur Angemessenheit und Ortsüblichkeit der im Streit stehenden Kosten ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches den Standpunkt der Patientin und die Richtigkeit der Liquidation der Münchener Zahnärztin im Wesentlichen bestätigt hat.
Es wurde noch einmal klargestellt:
Ein privat versicherter Patient hat Anspruch auf die Erstattung der angemessenen ortsüblichen Kosten und nicht auf die in der BEL-Liste aufgeführten Kosten.
Zu beachten ist jedoch, dass das Urteil nur dann gilt, wenn die Krankenversicherung auf die Kosten laut BEL-Liste verweist. Soweit eine Krankenversicherung vertraglich einen Höchstbetrag der erstattungsfähigen Kosten (AXA Sachkostenliste) vereinbart, hat dieses Urteil des Amtsgerichts München keine Auswirkung (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006, Aktenzeichen IV ZR 244/04).
31.05.2010
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht
www.tondorfboehm.de
Düsseldorf/ Leipzig