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Fachbeitrag 24.05.2016

Patientenrecht: Informationspflicht und Aufklärungspflicht


Im Patientenrechtegesetz von 2013 sind die Pflichten des Behandlers zur Information und Aufklärung des Patienten gesetzlich normiert.

Nach § 630 c BGB sollen „Behandelnder und Patient zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.“ (Abs. 1). Nach Abs. 2) ist der Behandelnde „verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren“.

Nur ein umfassend und gut informierter Patient kann in die Behandlung wirksam einwilligen. Im eigenen Interesse obliegt es daher dem Patienten, sich zu informieren und insbesondere auch die Aufklärungspflicht des Arztes zu nutzen und ihm Fragen zu stellen. Die Selbstverantwortlichkeit des Patienten wird vom Gesetz gefordert und gefördert. Zu Recht: Es ist allemal besser, vor einem Eingriff in Kenntnis der möglichen Risiken eine Entscheidung zu treffen als bei unerwünschtem Ergebnis einen Behandlungsfehler zu beklagen und sich in den beschwerlichen Weg der juristischen Aufarbeitung zu begeben.

Die Bedenken mancher Behandler gegen eine umfassende Aufklärung sind: „Wenn ich den Patienten umfassend über alle Risiken aufklären würde, wie es der Gesetzgeber will, dann würde er/sie den Eingriff ablehnen!“ Exakt diese umfassende Aufklärung ist allerdings gewollt und der Behandler tut gut daran, im eigenen Interesse die eigenverantwortliche Entscheidung des Patienten zu fördern und zu fordern.

Natürlich will der Behandler mit dem von ihm angeratenen Eingriff dem Patienten regelmäßig nicht schaden. Aber jeder Eingriff ist auch mit Risiken verbunden, die teilweise auch für den Behandler nicht vorhersehbar sind. Die Entscheidung darüber, ob diese mitunter schwerwiegenden Folgen zu riskieren sind darf nicht der Behandler für den Patienten treffen – im Vertrauen darauf, dass es schon gutgehen werde. Diese Entscheidung bleibt letztlich allein dem Patienten überlassen, der im Fall eines nicht optimalen Behandlungsergebnisses mit einer möglicherweise schwerwiegenden Beeinträchtigung leben muss. Der Behandler darf den Patienten umfassend beraten – die Entscheidung muss der Patient treffen.

Jedem Behandler ist also dringend anzuraten, die gesetzlich in § 630 e BGB normierte Verpflichtung zum Inhalt und Ausmaß der Aufklärung auch im eigenen Interesse strikt einzuhalten:

  1. Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
  2. Die Aufklärung muss
    1) mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
    2) so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
    3) für den Patienten verständlich sein.

Entscheidet sich der Patient nach entsprechender Aufklärung, hinreichender Überlegung und ggf. weiterer Beratung gegen den Eingriff, so ist diese Entscheidung nicht als persönlicher Affront gegen den Behandler zu verstehen, sondern als die vom Gesetzgeber gewünschte eigenverantwortliche Entscheidung zu bewerten. Hat der Behandler alles getan, um den Patienten in die Lage einer eigenverantwortlichen Entscheidung zu versetzen und konnte der Patient diese Entscheidung umfassend aufgeklärt und wohlüberlegt treffen ist der Behandler für die Entscheidung und deren Folgen nicht verantwortlich zu machen.

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Rechtsanwalt
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