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Fachbeitrag 24.11.2010

„Ossi-Urteil“


Urteil der 17. Kammer des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 15.04.2010 unter Vorsitz des Vizepräsidentes Ens

Dem sogenannten „Ossi-Urteil“ lag folgender Sachverhalt zugrunde. 

Die Klägerin, die bereits 1998 aus dem Gebiet der damaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland umsiedelte, bewarb sich Mitte Juli 2009 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Buchhalterinnenstelle. Die Beklagte sagte ihr ab und sandte dabei auch den Lebenslauf zurück. Darauf hatte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Vermerk „Ossi“ mit einem daneben eingekreisten Minuszeichen angebracht und im Übrigen zu Tätigkeitszeiten der Klägerin von 1988 an zwei Stellen „DDR“ vermerkt.

Das Arbeitsgericht Stuttgart lehnte die Klage auf Entschädigung wegen Benachteiligung ab, da kein Benachteiligungsfall gemäß § 1 AGG vorliege.

Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Begriff ethnische Herkunft weit auszulegen sei. Aus dem völkerrechtlichen Kontext werde aber deutlich, dass der Begriff auf der manifestierbaren Unterschiedlichkeit der Menschen gründe. Zudem werde aufgrund des griechischen Ursprungs des Wortes Ethnie, das im Deutschen „Volk“ oder „Volkszugehörigkeit“ bedeute, erkennbar, dass die ethnische Herkunft im Sinne von § 1 AGG mehr als nur die Herkunft aus einem Ort, einem Land oder einem gemeinsamen Territorium beinhalte. 

Der Begriff der Ethnie könne nur mit Sinn erfüllt werden, wenn er die gemeinsame Geschichte und Kultur, die Verbindung zu einem bestimmten Territorium und einem Gefühl der solidarischen Gemeinsamkeit für eine bestimmbare Population von Menschen darstellbar mache. Dazu mögen eine gemeinsame Sprache, althergebrachte Gewohnheiten und Ähnliches gehören. Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Bezeichnung „Ossi“ könne zwar dem Element eines „Territoriums“ im Begriff der Ethnie entsprechen (die ehemalige DDR). Eine gemeinsame Sprache präge ihn jedoch nicht, da in den ostdeutschen Ländern verschiedene Dialekte gesprochen würden. Auch sei die Geschichte der nach 1989 entstandenen Bezeichnung „Ossi“ viel zu jung, um seither eine abgrenzbare Population beschreiben zu können. Dass die damalige DDR und die Bundesrepublik Deutschland gesellschaftspolitisch unterschiedliche Entwicklungen bis 1989 aufzeigten, lassen die (ehemaligen) Bürger der beiden staatlichen Räume nicht als abgrenzbare Ethnien von jeweils eigener Art beschreiben. Die gemeinsame Geschichte seit Abschaffung der Kleinstaaterei, die gemeinsame Kultur der letzten 250 Jahre, die von Dialektunterschieden abgesehene gemeinsame Sprache mache deutlich, dass im 21. Jahrhundert regionale Unterscheidungsmöglichkeiten, weder Schwaben noch Bayern noch „Wessis“ oder „Ossis“ zu jeweils voneinander abgrenzbaren Ethnien werden ließen.

Dies ist die erste Entscheidung eines Gerichtes über die Frage, ob die Eigenschaft als „Ossi“ oder „Bayer“ oder „Schwabe“ eine ethnische Herkunft im Sinne des AGG darstellt.

Um allerdings Entschädigungsklagen von vornherein zu vermeiden, sollten in Absageschreiben keine Begründungen angegeben und die Bewerbungsunterlagen ohne jegliche Anmerkungen zurückgesendet werden.

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Rechtsanwalt
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