Fachbeitrag 11.03.2013

OLG Koblenz zum Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung


Bei einem Rechtsstreit über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Rechtsschutzfall in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der VN – wie vom Versicherer vorgetragen – seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben soll. Auf den Zeitpunkt der Erklärung der Anfechtung des Vertrags durch den Versicherer kommt es nicht an. In Übereinstimmung mit der gefestigten Rspr. des BGH (r+s 1984, RUNDS Jahr 1984 Seite 111 = VersR 1984, VERSR Jahr 1984 Seite 530; r+s 2005, RUNDS Jahr 2005 Seite 504 = VersR 2005, VERSR Jahr 2005 Seite 1684; r+s 2009, RUNDS Jahr 2009 Seite 64 = VersR 2009, VERSR Jahr 2009 Seite 109) kommt es nach Auffassung des  OLG Koblenz beim Aktivprozess des VN nicht nur auf den vom VN behaupteten Rechtsverstoß des Gegners, hier die Verweigerung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsvers. an, sondern auch auf den vom Gegner behaupteten zeitlich vorangegangenen Verstoß des VN, der den Konflikt ausgetost hat.

Für die Bestimmung des VersFalls ist demnach gleichgültig, ob der VN angreifen oder sich verteidigen will. Entscheidend ist, ob die Gegenseite die Behauptung eines Verstoßes des VN zur Stützung ihrer Rechtsposition heranzieht, ob diese Behauptung also Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses ist oder wird. Versicherungsfall ist jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtskonflikts in sich trägt. Der Rechtsstreit ist dann jedenfalls latent vorhanden und damit gewissermaßen bereits „vorprogrammiert” (OLG Koblenz, Urteil vom 9. 3. 2012 – 10 U 863/11).

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Rechtsanwalt
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