Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 08.03.2011

Offenlegung beim Vertrieb geschlossener Fondsanlagen


Banken müssen Vergütungen beim Vertrieb geschlossener Fondsanlagen offenlegen.

Banken müssen Vergütungen beim Vertrieb geschlossener Fondsanlagen offenlegenMit zwei aktuellen Entscheidungen vom 29.10. 2010 – 2 U 208/09 und vom 30.11.2010 – 6 U 2/10 – hat das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt, dass in den Vertrieb von Fondsanlagen eingebundene Banken in jedem Falle verpflichtet sind, Zahlungen offen zu legen, welche sie von der Fondsgesellschaft oder dem von dieser eingesetzten Vertriebsunternehmen für den erfolgreichen Vertrieb der Fondsanteile erhält.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Stuttgart ist es dabei unerheblich, ob die ihren Kunden beratende Bank Vergütungen aus dem Ausgabeaufschlag, aus Verwaltungskosten oder der von dem Kunden selbst geleisteten Einlage erhalten hat. Auch sei nicht entscheidend, ob die Zahlung von der Bank an die Fondsgesellschaft gegangen ist. Sie müsse auch keinen schmiergeldähnlichen Charakter aufweisen.

Dabei bezieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart auf den hinter der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehenden Gedanken, dass es auf einen für den Kunden verdeckten Interessenkonflikt ankommt, den die Bank offen legen muss, damit der Kunde die Vertriebsinteressen der Bank erkennen und sich ein eigenes Bild über die eigentliche Motivation der Anlageempfehlung machen kann.

Für die Existenz eines solchen Interessenkonflikts sei es daher auch unbeachtlich, aus welcher Quelle letztlich die Vergütungen von der Fondsgesellschaft an die beratende Bank gezahlt werde.

Eine zutreffende Aufklärung kann durch die rechtzeitige Überlassung eines Verkaufsprospekts noch vor der Anlageentscheidung des Kunden erfolgen. Dies gilt aber nur, wenn der Prospektinhalt insofern zutreffend und ausreichend ist.

Dabei seien Prospektangaben nicht ausreichend, aus denen lediglich die Kosten der Kapitalbeschaffung zu entnehmen sind und lediglich das Unternehmen bezeichnet wird, das mit dem Vertrieb der Anlage betraut ist, verbunden mit dem Hinweis auf die Berechtigung dieses Unternehmens, Dritte mit der Vermittlung zu beauftragen. Hierdurch werde dem Anleger nicht hinreichend vor Augen geführt, dass die ihn beratende Bank an dem Geschäft ebenfalls mitverdient und in welcher Höhe dies der Fall ist. Eine zutreffende Aufklärung könne nur erfolgen, wenn der Anleger dem Prospekt entnehmen kann, dass die im Prospekt ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung anteilig als Provisionen an die Bank fließen. Allgemeine Angaben im Prospekt zur Höhe der Vertriebskosten reichen dagegen nicht aus.

Mit diesen beiden Entscheidungen können eine Vielzahl geschädigter Anleger diverser geschlossener Fondsanlagen (Immobilienfonds, Medienfonds, Schifffonds usw.) wieder Hoffnung schöpfen, den erlittenen Schaden ersetzt zu bekommen. Sie sollten daher in ihrem jeweiligen Einzelfall durch einen auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Anwalt ihre Erfolgschancen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Dabei gilt es jedoch für Geschädigte, die ihre Anteile vor dem 31.12.2001 erworben haben, zu beachten, dass etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zum 31.12.2011 zu verjähren drohen.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (997)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.