Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsschutzversicherung
Fachbeitrag 03.09.2015

Öffentliche Äußerungen und Kündigungen im Arbeitsrecht


Zuletzt wurde der Fall publik, dass in Österreich ein junger Auszubildender wegen einer ausländerfeindlichen Äußerung („Man solle statt eines Wasserschlauchs zum Baden eher einen Flammenwerfer nehmen“) in den sozialen Netzwerken durch seinen Arbeitgeber gekündigt wurde. Dieses Phänomen der Kündigung wegen öffentlicher Äußerungen ist generell nicht neu, neu hinzugekommen ist der Aspekt der Verbreitung dieser Äußerungen in sozialen Netzwerken.

So hatte ein Auszubildender aus seiner Facebook Seite unter der Rubrik Arbeitgeber eingetragen „Menschenschinder und Ausbeuter“. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Auszubildenden fristlos, das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 10. Oktober 2012, Az. 3 SA 644 / 12) gab dem Arbeitgeber Recht.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB muss für eine fristlose Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen, welche zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dieser Grund liegt laut Gesetz dann vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnis nicht zugemutet werden kann. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kündigung zwei Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklären.

Nun ist es nicht neu, dass ein Arbeitnehmer nicht immer mit seinen Arbeitsbedingungen oder seinem Arbeitgeber im allgemeinen zufrieden ist. Früher hat man seinen Unmut über den „Flurfunk“ gegenüber anderen Kollegen geäußert, heute findet das öffentliche Leben, gerade von Auszubildenden, primär in sozialen Netzwerken statt. Hierauf hat auch selbstverständlich der Arbeitgeber Zugriff, der sich entsprechende Äußerungen nicht gefallen lassen muss. Tatsächlich wird ein Richter im Falle einer Kündigung jedoch genau überprüfen, ob nicht ein milderes Mittel durch den Arbeitgeber wie zum Beispiel eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre.

Diese Stimmen werden nunmehr auch im Falle des gekündigten Auszubildenden in Österreich laut. Der Arbeitgeber  beruft sich jedoch auf seine Außendarstellung und dass der Auszubildende quasi zum Totschlag aufgerufen habe. Letzten Endes ist es auch hier wieder eine Frage des Einzelfalles. So hat das Deutsche Bundesarbeitsgericht eine Kündigung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, welcher an NPD-Veranstaltungen teilgenommen hatte, für  unwirksam erklärt, da es jedem selbst überlassen bleibe, was in seiner Freizeitschuhe und da die NPD nicht verboten ist.

Zusammenfassend ist daher jedem Arbeitnehmer zu raten, dass er – ähnlich wie im Flurfunk – seine (negativen) Gedanken über seinen Arbeitgeber nicht mit jedem teilen sollte, erst recht nicht auf sozialen Netzwerken.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (999)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.