Fachbeitrag 23.05.2011

Oberlandesgericht bestätigt hohe Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor kosmetischen Operationen


In seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2009 hatte sich das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stuttgart mit den Anforderungen an die ärztliche Auf­klä­rung vor kos­me­ti­schen Operationen zu befassen.

Im konkreten Fall hatte die damals 54-jährige Klägerin eine Fettabsaugung am Bauch (Liposuktion) durchführen lassen. In dem von ihr unterzeichneten Auf­klä­rungs­for­mu­lar waren als Risiken des Eingriffs “Nachblutung, Infektion, Haut­ü­ber­schuss­bil­dung, nicht sichtbare und sichtbare Narbenbildungen, unter Um­stän­den mit Beschwerden, möglicher Folgeeingriff, Dellenbildung in der Haut, Throm­bo­se, Em­bo­lie” aufgeführt. Auf direkte Nachfrage der Klägerin hatte der beklagte Chi­rurg erklärt, die Risiken lägen lediglich bei 2%.

Nach der Operation hatte die Klägerin im Bereich der gesamten Bauchd­e­cke un­äs­the­ti­sche Faltenaufwerfungen zu beklagen.

Nach Auffassung des OLG war die präoperativ erfolgte Eingriffs- und Ri­si­ko­auf­klä­rung mangelhaft. Eine Befragung des gerichtlich bestellten Sach­ver­stän­di­gen hatte ergeben, dass sich das Risiko ästhetischer Mängel in Form von Kon­tur­un­re­gel­mä­ßig­kei­ten, Dellen sowie Furchen- und Faltenbildung we­sent­lich häufiger als von dem Beklagten angegeben realisiert. Hinzu kam, dass das Ri­si­ko eines ästhetisch mangelhaften Operationsergebnisses wegen der präo­pe­ra­ti­v vorhandenen Fettgewebsschürze sowie des Alters der Klägerin deut­lich erhöht war. Hierüber hatte der Beklagte die Klägerin überhaupt nicht auf­ge­klärt. Dabei lag es -mit den Worten des Gerichts- “auf der Hand”, dass die Er­folgs­aus­sich­ten und das in ästhetischer Hinsicht bestehende Misserfolgsrisiko für die Ent­schei­dung der Klägerin, eine der Verbesserung ihres äußeren Er­schei­nungs­bil­des die­nen­de Liposuktion durchführen zu lassen, von ausschlaggebender Be­deu­tung wa­ren.

Das Gericht bestätigte die Angemessenheit des erstinstanzlich aus­ge­ur­teil­ten Schmerzensgeldes in Höhe von 2.045,17 € (4.000,00 DM). Zudem be­stä­tig­te es den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des auf das Ho­no­rar in Höhe von 5.112,92 € (10.000,00 DM) gezahlten Teilbetrages so­wie auf Ersatz der für Krankenhausaufenthalt und Anästhesie angefallenen Kos­ten.

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