Fachbeitrag 17.06.2014

Nie wieder haften! Gefahren bei der Gründung einer GmbH


Die Gründung einer GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, verbinden viele mit einer Absicherung gegen ein geschäftliches Scheitern oder denken, so eine passende Unternehmensform gefunden zu haben.

In Wirklichkeit jedoch sollte im Vorfeld Sinn und Zweck einer GmbH genau geprüft werden, um ein späteres, dann jedoch böses Erwachen zu vermeiden.

Denn entgegen der Bezeichnung birgt eine GmbH vielfältige Risiken sowohl für die Geschäftsführung als auch die Gesellschafter, wobei diese gerade bei kleinen Firmen oder zu Beginn der Geschäftstätigkeit zusammenfallen.

Dies beginnt mit der Erbringung und Erhaltung des sog. Stammkapitals, jenem Betrag von mindesten EUR 25.000,00, welcher aufgebracht und erhalten werden muss. Gerät die Gesellschaft in die Krise, haftet der Geschäftsführer zivilrechtlich und gegebenenfalls auch strafrechtlich für deren Erhalt und die gesetzlich vorgegebenen Schritte.

Nicht zu unterschätzen ist auch die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers und ersatzweise der Gesellschafter im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit, die eintritt, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen ein richtiger Insolvenzantrag gestellt wird.
Der Zahlungsunfähigkeit gehen jedoch regelmäßig eine Überschuldung und eine Verletzung der Buchführungspflichten voraus, so dass der Erlass eines Strafbefehls die Regel darstellt.

Kosten und Steuern stellen weitere Probleme dar. So kann die Einbringung einer Einzelfirma oder GbR erhebliche steuerliche Belastungen bei falscher Gestaltung nach sich ziehen.

Auch die Finanzierung ist problematisch. Meist verlangen Kreditinstitute die Absicherung mit privaten Vermögenswerten, was die beschränkte, persönliche Haftung erheblich einschränkt. Ebenso wird im Falle der Krise jedes Gesellschafterdarlehen als Kapital der Gesellschaft betrachtet und unterfällt einer Insolvenz.

Vergessen werden auch oft die Kosten, die sich bei kleinen Unternehmungen aus der Bilanzierungspflicht etc. ergeben.

Zudem wird meist eine vernünftige vertragliche Beratung und Gestaltung vermieden, die Stimmrechte, Ausscheiden, Fortführung, Abfindung und Nachfolge regeln, bevor diese Gegenstand von Streitigkeiten und nicht mehr gütlich regelbar sind, jedoch dann erhebliche Kosten nach sich ziehen.

Zum Abschluss ein Wort zur „UG“ haftungsbeschränkt: Wer will mit jemanden Geschäfte machen, der nicht einmal EUR 25.000,00 an Geschäftsausstattung aufbringt?

Adrian Wiedenmann, Rechtsanwalt

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