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Fachbeitrag 03.02.2015

Nichtigkeit einer Pauschalvereinbarung zur Arbeitszeit


In Frankreich besteht gemäß den Artikeln L.3121-38 und L.3121-39 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) die Möglichkeit, Arbeitszeitregelungen nach Wochen- oder Monatsstunden oder nach „Jahrestagen“ (das Arbeitsgesetzbuch und die Tarifverträge sehen eine feste Zahl von Arbeitstagen vor) zu vereinbaren. Letzteres ermöglicht bei einer pauschalen Vereinbarung einer bestimmten Anzahl von zu arbeitenden Tagen pro Jahr eine individuelle Arbeitseinteilung für den Arbeitnehmer.

Im vorliegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer mit einer solchen jährlichen pauschalen Arbeitstageregelung nach seiner Kündigung auf Bezahlung der von ihm geleisteten Überstunden. Er zweifelte die Rechtmäßigkeit der Pauschalvereinbarung mit der Begründung an, dass es keine Kontrolle und Überwachung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsaufwands und der Anzahl der Arbeitstage gab.

Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Verletzung der tarifvertraglichen Regelung bezüglich der Kontrolle der Arbeitsorganisation, des Arbeitsaufwands und der Anzahl der Arbeitstage zu einer Verurteilung zu Schadensersatz, aber nicht zur Nichtigkeit der Pauschalvereinbarung führen würde.

Der Kassationshof gab dem Arbeitnehmer Recht. Die aufgelisteten Verstöße verstoßen gegen das tarifvertragliche Gebot des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, welches im hier einschlägigen Tarifvertrag des „Commerce de gros“ vorgesehen war.

Der Kassationshof entschied, dass die Verletzung der tarifvertraglichen Regelungen bezüglich des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitsnehmers durch den Arbeitgeber zur Nichtigkeit der Pauschalvereinbarung führt. Es reicht nicht aus, dass die Schutzregeln in der Pauschalvereinbarung enthalten sind, der Arbeitgeber muss sie auch anwenden.

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers geschützt ist, insbesondere durch eine Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden und Ruhezeiten.

Quelle: Urteil des Kassationshofs, 02.07.2014 – Az. 13-11.940

Ihre Ansprechpartner: Raphaël ROULEAUX, avocat, Stéphanie PETIT, avocate und Pascal GASTEBOIS, avocat associé (Partner)

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