Fachbeitrag 01.06.2010

Nichtigkeit desAusschlusses des Versorgungsausgleichs


Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung vom 18.03.2009, AZ: XII ZB 94/06, erneut mit der Frage befasst, inwieweit ein vor Eheschließung durch Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrages schwanger war und die Ehegatten bewusst in Kauf genommen haben, dass die Ehefrau wegen der Kinderbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben wird.

Der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich einer ehevertraglichen Disposition zugänglich ist. Da er jedoch als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen ist, steht der Versorgungsausgleich einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleich ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn dieser dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon bei Vertragsschluss geplant, der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Böhm

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31.05.2010

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