Zum 01.07.2013 wurden die pfändungsfreien Einkünfte in der Pfändungstabelle gemäß § 850 c ZPO spürbar -um ca. 1,57%- erhöht, nachdem Sie in den letzten 2 Jahren unverändert blieb.
Die pfändungsfreien Beträge errechnen sich grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Aus der neuen Tabelle ergeben sich folgende pfändungsfreien Beträge:
unterhaltsberechtigte Personen |
pfändungsfreies Einkommen |
0 Personen |
€ 1.049,99 zuzüglich ca. 30% des Mehrverdienstes |
1 Person |
€ 1.439,99 zuzüglich ca. 50% des Mehrverdienstes |
2 Personen |
€ 1.659,99 zuzüglich ca. 60% des Mehrverdienstes |
3 Personen |
€ 1.879,99 zuzüglich ca. 70% des Mehrverdienstes |
4 Personen |
€ 2.099,99 zuzüglich ca. 80% des Mehrverdienstes |
5 Personen und mehr |
€ 2.319,99 zuzüglich ca. 90% des Mehrverdienstes |
Als absolute Grenze sieht die Tabelle ein Nettoeinkommen von € 3.203,67 vor. Der darüber hinausgehende Verdienst wird grundsätzlich zu 100% an die Gläubiger abgeführt.
Weitgehend unbekannt ist, dass Familien mit Kindern im Rahmen der Zwangsvollstreckung wenig bis gar nichts an Ihre Gläubiger abführen müssen. Daher versuchen viele überschuldete Familien ihre Gläubiger durch Zahlungen ruhig zu stellen, ohne jede Aussicht, ihre Gesamtverbindlichkeiten jemals tilgen zu können. Hilfe bietet der Gesetzgeber seit 1999 durch die Einführung der Restschuldbefreiung. Diese stellt eine elegante und tragbare Möglichkeit an, sich von drückenden Altverbindlichkeiten durch ein Privatinsolvenzverfahren zu lösen. Voraussetzung ist im Wesentlichen die Einleitung eines Privatinsolvenzverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens muss der Schuldner 6 Jahre lang seine pfändbaren Einkommensanteile an einen Treuhänder / Insolvenzverwalter abführen. Anschließend stellt das zuständige Amtsgericht grundsätzlich die Erteilung der Restschuldbefreiung durch Beschluss fest.
Dr. Andreas M. Kramp
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Erbrecht
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