Das Gesetz Nummer 2014-626 vom 18. Juni 2014 zum Handwerk, zum Handel und zu Kleinstunternehmen, sogenanntes „Loi Pinel“, hatte weitreichende Auswirkungen auf das Gewerbemietrecht.
Im Gewerbemietrecht musste bisher die Übermittlung des Kündigungsschreibens durch offizielle Zustellung des Gerichtsvollziehers erfolgen, sonst drohte die Nichtigkeit der Kündigung. Nunmehr sieht Artikel L. 145-9 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) in seiner geänderten Fassung vor, dass die Kündigung durch den Vermieter oder den Mieter auch per Einschreiben mit Rückschein erfolgen kann.
Durch die Verordnung Nummer 2014-1317 vom 3. November 2014 wurde im Übrigen klargestellt, dass – wenn die Kündigung mittels Einschreibens mit Rückschein erfolgt ist – als Kündigungsdatum das Datum der ersten Vorlage des Einschreibens an den Empfänger angesehen wird (Artikel R. 145-1-1 des Code de commerce, n.F.).
Diese Bestimmungen sind auf Verträge, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung bereits bestanden, anwendbar.
Quellen: Gesetz Nr. 2014-626 vom 18 . Juni 2014, sogenannte „Loi Pinel“, Dekret Nr. 2014-1317 vom 3. November 2014
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