Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 18.01.2016

Nach einem Verkehrsunfall sofort zum Fachanwalt


Jeder Geschädigte durch einen Verkehrsunfall ist nur dann gut beraten, wenn er die Regulierung selbst kleiner Schäden einem erfahrenen Rechtsanwalt gibt – zumal diese Dienstleistung des Rechtsanwalts von dem Geschädigten nicht bezahlt werden braucht (hierzu siehe unten). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gilt umso mehr, als dass die Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung inzwischen fast systematisch jede Schadensposition in Zweifel zieht. Außerdem ist das Regulierungsverhalten der Versicherungen nicht einheitlich, so dass in der Regel nur eine versierte Anwaltskanzlei verlässliche Abschätzungen vornehmen können.

Rascher Kontakt zum Anwalt für Verkehrsrecht

Nach einem Verkehrsunfall, den Sie nicht verursacht haben, sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren, damit dieser sich umfassend um Ihre Rechte kümmert. Dieser Schritt ist dringend zu empfehlen und Sie sollten sich auch nicht davon abschrecken lassen, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben. Sie können den Rechtsanwalt, der im besten Fall Fachanwalt für Verkehrsrecht ist, direkt nach dem Verkehrsunfall anrufen. Häufig ist ein persönlicher Termin, um das weitere Vorgehen zu besprechen, dann gar nicht mehr nötig.

Rechtsanwaltskosten übernimmt der Unfallgegner

Rechtsanwaltskosten, die auf das Unfallopfer zukommen, gelten als notwendige Rechtsverfolgungskosten und müssen von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gezahlt werden.

Also nicht nur bei schweren Unfällen, sondern auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist der Rechtsanwalt hinzuziehen. Das geht sogar aus einem jüngeren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13 hervor: „Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ So lauten also die Ausführungen eines der höchsten deutschen Gerichte, was für sich selbst spricht.

Darüber hinaus kann der Geschädigte nur mit einem Rechtsanwalt, selbst wenn er geschäftserfahren ist, der gegnerischen Versicherung an seiner Seite auf Augenhöhe begegnen. Man spricht von notwendiger „Waffengleichheit“. Er ist auch nicht dazu verpflichtet, zunächst ohne einen Rechtsanwalt versuchen zu müssen, welchen Schadensersatz er alleine erfolgreich geltend machen kann, um es dann bei kleinen, aber vielleicht unberechtigten Abzügen aus Verhältnismäßigkeitsgründen dabei zu belassen (Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 29.06.2009 – 431 C 2044/09). Selbst die Einschaltung des Rechtsanwalts nur zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser Güteversuch nicht von vornherein aussichtslos ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008 – 6 U 48/08).

Seit langem ist also anerkannt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Kosten des Rechtsanwalts des Geschädigten bezahlen muss. Der Ersatz der Rechtsanwaltskosten des Geschädigten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stützt sich gesetzlich auf die §§ 280 ff, 823 BGB, §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

Folgende Fallkonstellationen ergeben die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts.

  • Es ist ein größerer Sachschaden entstanden (von mehr als 750 Euro) (also eigentlich immer der Fall)
  • Der Unfall konnte unter Beachtung der erforderlichen Vorsicht und Rücksicht nicht vermieden werden
  • Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kürzt eine der Schadenspositionen
  • Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners reguliert den Unfallschaden längere Zeit nicht (länger als 6-8 Wochen) (was darauf hindeutet, dass obiges Gebot „Sofort nach dem Verkehrsunfall einen Anwalt hinzuziehen“ nicht beachtet wurde)
  • Und vor allem: Es sind Personenschäden entstanden

Bei Vorliegen also nur einer der genannten Voraussetzungen müssen die Rechtsanwaltskosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet werden. Bestehen Zweifel, wer von den Beteiligten den Unfall verursacht hat, z. B. weil Sie und der Unfallgegner widersprüchliche Unfallschilderungen abgeben, sollte in jedem Fall zunächst ein Rechtsanwalt (ggf. telefonisch) befragt werden Diese Voranfrage werden bei den meisten Rechtsanwälten kostenlos beantwortet. Scheuen Sie sich daher nicht, eine Rechtsanwaltskanzlei nach einem Verkehrsunfall unverzüglich anzurufen!

Von sich aus wird jedenfalls kein Versicherer sämtliche Schäden dem Grunde und der Höhe nach vollständig ersetzen. Warum auch, oder würden Sie einem anderen einfach so alles, was er möchte, zahlen? Hier denken Versicherungen natürlich an das eigene Portemonnaie, und daran, dass sie als Wirtschaftsunternehmen Rendite erwirtschaften müssen und so wenig wie möglich Geld ausgeben möchten. Nachvollziehbar, nicht wahr? Und Sie? Zögern Sie nicht, Ihr Recht in Anspruch zu nehmen, denn hinterher ist es zu spät.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (999)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.