Fachbeitrag 29.04.2016

Muss man eine Kündigung unterschreiben?


Wenn etwas „schriftlich“ zu geschehen hat, stellt sich die Frage, ob eine E-Mail oder ein Telefax genügen oder ob eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Dies beurteilt sich danach, ob die Schriftform gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist.

Wenn gesetzlich eine Schriftform vorgeschrieben ist, wie z.B. bei der Kündigung oder einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses muss die Erklärung schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden, sonst ist sie unwirksam. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können daher nicht wirksam per E-Mail kündigen oder einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.

Wenn hingegen die Schriftform nicht gesetzlich  vorgeschrieben ist, sondern nur vertraglich,  bzw. tarif-vertraglich, reicht es normalerweise aus, wenn die Erklärung in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt ist. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits  im Jahr 2009 entschieden, dass die tariflich vorgeschriebene schriftliche Geltendmachung  von Ansprüchen per E-Mail eine Ausschlussfrist wahrt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass eine schriftliche Fixierung ohne eigenhändige Unterschrift nicht ausreichend sein soll.

Fazit:

Bei gesetzlicher Schriftform bedarf es immer einer eigenhändigen Unterschrift

Bei vertraglicher Schriftform reichen im Regelfall eine  E-Mail oder ein Fax, doch sollte dies vorher anhand der vertraglichen Regelungen noch einmal überprüft werden.

Wie es in dem Spezialfall aussieht, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer erfolgten Kündigung einigen, dass sich der Mitarbeiter auch vor regulärem Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Frist oder unter Einhaltung einer kurzen Frist durch einseitige Erklärung vom Arbeitsverhältnis lösen kann, häufig als „Sprinterklausel“ oder „Turboklausel“ bezeichnet, hat das  das Bundesarbeitsgericht Ende letzten Jahres entschieden:   eine derartige Lösung  stellt eine  Kündigung dar . Daher ist gesetzlich eine Schriftform vorgeschrieben  und somit  eine eigenhändige  Unterschrift erforderlich. Es geht daher nicht( mehr), dass der Anwalt, der einen Arbeitnehmer vertritt, dem Arbeitgeber ein Fax schickt und die einseitige Lösung vom Arbeitsverhältnis mitteilt.

Autor: Rechtsanwältin Gabirele Last, Stuttgart

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